Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  für  einen  Ausländer  durch  Einbürgerung.  S  S.  67

16.  Bor  der  Einbürgerung.

Der  preußischen  Verwaltungspraxis  zufolge  (vgl.  Erlaß  des  preuß.  Min.
d.  J.  vom  4.  Mai  1853,  Ml.  S.  118)  soll  jeder  Naturalisation  eine  protokollarische
  Vernehmung  des  Antragstellers  vorangehen,  welche  auf  die
persönlichen  Verhältnisse  desselben  und  den  Nachweis  der  gesetzlichen  Bedingungen
  der  Naturalisation,  insbesondere  aber  auch  darauf  zu  richten  ist,

a)  ob  der  Extrahent  bereits  in  einer  Untersuchung  befangen  gewesen  ist
und  Strafe  erlitten  hat,

b)  ob  derselbe  früher  bereits  bei  einer  preußischen  Behörde  einen  Antrag
auf  Naturalisation  oder  Bewilligung  der  Niederlassung  gestellt  hat
und  welcher  Bescheid  ihm  darauf  erteilt  worden  ist,

wobei  ihm  ausdrücklich  zu  Protokoll  zu  eröffnen  ist,  daß,  falls  er  unrichtige
Angaben  machen  sollte,  seine  Naturalisation  für  nichtig  erklärt  und  die  ihm
erteilte  Naturalisationsurkunde  als  erschlichen  wieder  abgenommen  werden
würde.

v.  Rönne-Zorn  Bd.  1  S.  615  Anm.  1  bemerkt  hierzu:  „Diese  letzterwähnte
  Bestimmung  ist  übrigens  mit  dem  Grundsatze  des  §  10  d.  RG.  vom
1.  Juni  1870  nicht  zu  vereinigen.  Eine  Befugnis  zur  Entziehung  der  Naturalisation
  steht  den  Landespolizeibehörden  nur  in  dem  Falle  des  §  20  d.  RG.  zu;
jede  andere  Nichtigkeitserklärung  einer  einmal  erteilten  Naturalisation  würde
daher  rechtlich  ohne  Wirksamkeit  sein.  Es  ist  einfach  die  Pflicht  der  betreffenden
  Behörde,  vor  Erteilung  der  Naturalisation  festzustellen,  ob  alle  Voraussetzungen
  derselben  erfüllt  sind;  ist  aber  die  betreffende  Urkunde  ausgehändigt
worden,  so  können  die  dadurch  nach  §  10  d.  G.  begründeten  Staatsbürgerrechte
nicht  durch  einen  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde,  der  sich  nicht  auf  eine
gesetzliche  Vorschrift  gründet,  wieder  entzogen  werden.“

Gleicher  Meinung  war  Seydel  in  der  früheren  Auflage  seines  Werkes
§  37  Nr.  21.°)  Derselbe  bemerkte,  daß  eine  Naturalisationsurkunde,  wenn  sie
auch  mangels  einer  gesetzlichen  Vorbedingung  erteilt  ist,  nicht  ungültig  sei,  da
das  Gesetz  eine  solche  Folge  nicht  ausspreche,  wie  es  auch  kein  Verfahren  auf
Unwirksamkeitserklärung  kenne.  —

Ebenso  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  I  §  48
Anm.  9;  Laband  a.  a.  O.  S.  52  Anm.  1.

Dagegen  glaubt  Landgraff  —  s.  Hirths  Annalen  Jahrgang  1876  S.  1028
—  daß,  wenn  auch  das  Reichsgesetz  über  die  Gründe  schweige,  welche  die  Nichtigkeit
  des  Naturalisationsverfahrens  nach  sich  ziehen,  damit  doch  nicht  ausgesprochen
  sei,  daß  die  einmal  erteilte  Naturalisationsurkunde  unanfechtbar,  die
Naturalisation  eine  unwiderrufliche  Handlung  sei  und  ihre  Erschleichung  keine
aufhebenden  Folgen  habe.

Das  preuß.  Oberverwaltungsgericht  hat  indes  den  Ansichten  v.  Rönnes,

*)  In  der  neuesten,  von  Piloty  besorgten  Auflage  dieses  Werkes,  S.  275,
sagt  der  Verfasser:  „Eine  Nichtigkeit  nehme  ich  auch  nicht  an,  wohl  aber  eine
Anfechtbarkeit,  und  auch  diese  nur,  wenn  nicht  inzwischen  der  Grund  der  Unzulässigkeit
  der  Verleihung  weggefallen  ist."

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