66 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S S.
ist diese Naturalisation französischerseits nicht anerkannt und dem Antrage, den
Betreffenden aus den französischen Militärlisten zu streichen, nicht entsprochen
worden, weil das französische Recht in dem vorliegenden Falle der Zustimmung
des Gewalthabers ergänzende Kraft nicht zuerkennt. Dies hindert jedoch nicht,
daß die badischerseits erteilte Naturalisation in Deutschland gültig ist. Der
Betreffende befindet sich also im Besitze doppelter Staatsangehörigkeit.
11. unbescholtener Lebenswandel.
Auch nach dem preußischen Indigenatsgesetze vom 31. Dez. 1842 897
Ziff. 2 mußte der um die Naturalisation Nachsuchende sich durch ein Zeugnis
ausweisen, daß er bisher einen unbescholtenen Lebenswandel geführt habe.
Einem auf diese gesetzliche Bestimmung bezüglichen Erlasse des preuß. Min. d. J.
vom 20. Juli 1843 (Ml. S. 219) zufolge, ist die Vorlage von Wander= oder
Dienstbüchern nur dann genügend, wenn in denselben die Unbescholtenheit
des um die Naturalisation Nachsuchenden bezeugt wird oder aus denselben mit
Sicherheit auf die bisherige moralische Führung des Petenten geschlossen
werden kann.
12. Unterkommen.
Über die Bedeutung dieses Wortes s. § 7 Anm. 5b.
13. an diesem Orte.
Die Worte „an diesem Orte“ bedeuten, daß insbesondere die Verhältnisse
gerade des Ortes in Betracht gezogen werden sollen, an welchem der Ausländer
sich niedergelassen hat.
Hierin liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Aufnahme
und Einbürgerung. Während der um die Aufnahme Nachsuchende nach § 4 des
Freizügigkeitsgesetzes (s. §7 d. G. Anm. 9d) nur nachzuweisen hat, daß er
imstande ist, sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen
Lebensunterhalt zu verschaffen, und zwar ohne Rücksicht auf die Handels- und
Gewerbsverhältnisse des Ortes, an welchem der Deutsche sich niedergelassen hat,
soll bei dem die Einbürgerung nachsuchenden Ausländer in besondere Erwägung
gezogen werden, ob es für die Handels- und Gewerbsverhältnisse des Ortes
zum Vorteil gereicht, den betreffenden Ausländer einzubürgern (vgl. die Anm. 19
zu diesem Paragraphen; Seydel a. a. O. S. 150).
14. Angehörigen.
Unter Angehörigen sind diejenigen Verwandten des um die Einbürgerung
Nachsuchenden zu begreifen, die zu ihm in einem gesetzlichen Verhältnisse gegen-
seitiger Unterstützungspflicht stehen (vgl. §7 Anm. de Anm. '* und ).
15. zu ernähren imstande ist.
Aus dem fakultativen Charakter der Einbürgerung ergibt sich von selbst,
daß an Ausländer, welche eingebürgert werden wollen, strengere Anforderungen
in betreff des Nachweises ihrer Subsistenzfähigkeit zu stellen sind, als an Deutsche,
welche um die Aufnahme nachsuchen.
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