Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

66 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S S. 
ist diese Naturalisation französischerseits nicht anerkannt und dem Antrage, den 
Betreffenden aus den französischen Militärlisten zu streichen, nicht entsprochen 
worden, weil das französische Recht in dem vorliegenden Falle der Zustimmung 
des Gewalthabers ergänzende Kraft nicht zuerkennt. Dies hindert jedoch nicht, 
daß die badischerseits erteilte Naturalisation in Deutschland gültig ist. Der 
Betreffende befindet sich also im Besitze doppelter Staatsangehörigkeit. 
11. unbescholtener Lebenswandel. 
Auch nach dem preußischen Indigenatsgesetze vom 31. Dez. 1842 897 
Ziff. 2 mußte der um die Naturalisation Nachsuchende sich durch ein Zeugnis 
ausweisen, daß er bisher einen unbescholtenen Lebenswandel geführt habe. 
Einem auf diese gesetzliche Bestimmung bezüglichen Erlasse des preuß. Min. d. J. 
vom 20. Juli 1843 (Ml. S. 219) zufolge, ist die Vorlage von Wander= oder 
Dienstbüchern nur dann genügend, wenn in denselben die Unbescholtenheit 
des um die Naturalisation Nachsuchenden bezeugt wird oder aus denselben mit 
Sicherheit auf die bisherige moralische Führung des Petenten geschlossen 
werden kann. 
12. Unterkommen. 
Über die Bedeutung dieses Wortes s. § 7 Anm. 5b. 
13. an diesem Orte. 
Die Worte „an diesem Orte“ bedeuten, daß insbesondere die Verhältnisse 
gerade des Ortes in Betracht gezogen werden sollen, an welchem der Ausländer 
sich niedergelassen hat. 
Hierin liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Aufnahme 
und Einbürgerung. Während der um die Aufnahme Nachsuchende nach § 4 des 
Freizügigkeitsgesetzes (s. §7 d. G. Anm. 9d) nur nachzuweisen hat, daß er 
imstande ist, sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen 
Lebensunterhalt zu verschaffen, und zwar ohne Rücksicht auf die Handels- und 
Gewerbsverhältnisse des Ortes, an welchem der Deutsche sich niedergelassen hat, 
soll bei dem die Einbürgerung nachsuchenden Ausländer in besondere Erwägung 
gezogen werden, ob es für die Handels- und Gewerbsverhältnisse des Ortes 
zum Vorteil gereicht, den betreffenden Ausländer einzubürgern (vgl. die Anm. 19 
zu diesem Paragraphen; Seydel a. a. O. S. 150). 
14. Angehörigen. 
Unter Angehörigen sind diejenigen Verwandten des um die Einbürgerung 
Nachsuchenden zu begreifen, die zu ihm in einem gesetzlichen Verhältnisse gegen- 
seitiger Unterstützungspflicht stehen (vgl. §7 Anm. de Anm. '* und ). 
15. zu ernähren imstande ist. 
Aus dem fakultativen Charakter der Einbürgerung ergibt sich von selbst, 
daß an Ausländer, welche eingebürgert werden wollen, strengere Anforderungen 
in betreff des Nachweises ihrer Subsistenzfähigkeit zu stellen sind, als an Deutsche, 
welche um die Aufnahme nachsuchen. 
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