scheidet der Kreisausschuß in der Besetzung mit fünf
Mitgliedern; bei Entscheidungen im Beschlußverfahren
ist die Besetzung mit fünf Mitgliedern die geringste
zulässige Besetzung (KPO. 55).
Zu S. 44.
(Zusatz zum dritten Satz.)
Der Art. 14 HV. hat durch das Gesetz, die Land-
stände betreffend, vom 3. Juni 1911 (s. unten S. 15 ff.)
seine rechtliche Bedeutung verloren. Während der
Besitz des sog. „Staatsbürgerrechts“ nach dem Land-
tagswahlgesetz vom 8. November 1872 (Art. 5—12)
die notwendige Voraussetzung des aktiven Wahlrechts
zur bessischen Volksvertretung und der Mitgliedschaft
in der I. oder ll. hessischen Kammer war, sind diese
Rechte nunmehr ausschließlich an das Vorhandensein
der Voraussetzungen des erstgenannten Gesetzes (Art. öff)
geknüpft, in welchem der Ausdruck „Staatsbürger“
überhaupt nicht mehr vorkommt.
Zu S. 51.
Die Zitate in Anmerkung 2 und 3 sind durch
Hinweis auf das Landstände-Gesetz vom 3. Juni 1911,
Art. 2 Ziff.8 und Ziff. 3, zu ersetzen (s. unten S. 17 u. 16).
Zu S. 61 ff.
(Die dritte Anmerkung auf S. 61 und der Text der Er-
läuterungen samt Anmerkungen auf S. 62 und 63 lbis
S. 64 Ziff. 2 ausschließlich! werden durch die nachstehenden
Ausführungen ersetzt.)
Die Grundzüge der Gemeindeorganisation und
der Stellung der Gemeinden bestimmen sich nunmehr
nach den oben (S. 3) genannten beiden Gemeinde-
ordnungen (Städteordnung und Landgemeindeordnung)
vom 8. Juli 1911. Die Ortsgemeinden werden hier-
nach unterschieden in „Stadtgemeinden" (oder Städte)