Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

scheidet der Kreisausschuß in der Besetzung mit fünf 
Mitgliedern; bei Entscheidungen im Beschlußverfahren 
ist die Besetzung mit fünf Mitgliedern die geringste 
zulässige Besetzung (KPO. 55). 
Zu S. 44. 
(Zusatz zum dritten Satz.) 
Der Art. 14 HV. hat durch das Gesetz, die Land- 
stände betreffend, vom 3. Juni 1911 (s. unten S. 15 ff.) 
seine rechtliche Bedeutung verloren. Während der 
Besitz des sog. „Staatsbürgerrechts“ nach dem Land- 
tagswahlgesetz vom 8. November 1872 (Art. 5—12) 
die notwendige Voraussetzung des aktiven Wahlrechts 
zur bessischen Volksvertretung und der Mitgliedschaft 
in der I. oder ll. hessischen Kammer war, sind diese 
Rechte nunmehr ausschließlich an das Vorhandensein 
der Voraussetzungen des erstgenannten Gesetzes (Art. öff) 
geknüpft, in welchem der Ausdruck „Staatsbürger“ 
überhaupt nicht mehr vorkommt. 
Zu S. 51. 
Die Zitate in Anmerkung 2 und 3 sind durch 
Hinweis auf das Landstände-Gesetz vom 3. Juni 1911, 
Art. 2 Ziff.8 und Ziff. 3, zu ersetzen (s. unten S. 17 u. 16). 
Zu S. 61 ff. 
(Die dritte Anmerkung auf S. 61 und der Text der Er- 
läuterungen samt Anmerkungen auf S. 62 und 63 lbis 
S. 64 Ziff. 2 ausschließlich! werden durch die nachstehenden 
Ausführungen ersetzt.) 
Die Grundzüge der Gemeindeorganisation und 
der Stellung der Gemeinden bestimmen sich nunmehr 
nach den oben (S. 3) genannten beiden Gemeinde- 
ordnungen (Städteordnung und Landgemeindeordnung) 
vom 8. Juli 1911. Die Ortsgemeinden werden hier- 
nach unterschieden in „Stadtgemeinden" (oder Städte)
	        
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