Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund. 
Vom 12. Dezember 1869. 
Auf Grund der Bestimmung im Arlikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund 
N 5 August 1868 (Bundesgesetzblatt S. 473) erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die 
nachfolgende 
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der nach §. 82 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 zu erhebenden 
Eichgebühren 
Vorbemerkungen. 
1. Die Gebühren-Sätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle übergebener 
Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen sich 
auf die gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prlifung des Gegenstandes und auf die Stempelung desselben. 
2. Die Gebühren-Sätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal dann erhoben, 
wenn ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig befundener Gegenstand innerhalb des Lokals der 
Eichungsstelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80 der 
Eichordnung als maßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von Berichtigungen über- 
haupt aufgestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Verkehre noch zulässigen 
Abweichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter Rücksicht genommen, da die Müh- 
waltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle einmal übernommenen Berichtigung durch die blote 
Ueberschreitung jener Abweichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird. 
3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale auszuführende 
Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des die Ausführung Übernehmenden Eichmeisters mit den 
Betheiligten überlassen. 
4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von Gasmessern 
ist unter bezüglich VI. und VIII. in der Taxe besonders angegeben. In denjenigen Fällen, in welchen eine 
Berichtigung durch die Eichungsstelle überhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, 
oder in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ist die 
Kolumne B. unausgefüllt gelassen und nöthigenfalls eine erläuternde Bemerkung eingeschaltet. 
5. Die Sätze unter C. sind in den Füllen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne Stempelung 
stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige 
Abweichung untersucht wurden und ohne neue Stempelung zurückzugeben waren, oder bei neuen Gegenständen, 
die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden. 
6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche Anordnung oder auf 
Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarifmäßigen Gebühren durch den Eichungs- 
beamten zu berechnen: 
a)an Diäten, je nach der auf das Geschaft einschließlich der Hin= und Rückreise verwendeten Gei, 
für einen halben Tag 6 Stunden und wenigerrr.. 1 Nhthlr. 5 .Q 
bel längerer Zeildauer für jeden Tgg 2 „ 10 „ 
b) die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin= und Rückbeförderung erwachsenen 
Kosten; 
JPc) die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien, sowie für die 
nöthige Arbeitshülfe.
	        
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