Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 225 
(6) Fehlbeträge der in Tarifnummer 4, 6, 10 und, soweit die Abgabenentrichtung 
in Stempelzeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummer 7, 11 bezeichneten Art sind 
in den diesen Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten 
zu entwerten. Der geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen 
und von der Erledigung der Erinnerung Kenntnis zu geben. 
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist 
dessen Abstempelung herbeizuführen. 
(1) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung 
zu vermerken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem 
sämtliche Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren 
vollständige Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(8) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinen- 
den Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanz- 
behörde bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Ent- 
scheidung nach Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
8 186. 
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 188 Abs. 2) der Direktiv- 
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäfts- 
bezirkes während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere 
ersehen lassen: 
a) den Umfang des Geschäftsbezirkes unter Angabe etwa im Berichtsjahr vor- 
gekommener Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, 
genügt die Bezugnahme auf die Angabe eines früheren Jahresberichts; 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe 
darüber, welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind 
und welche der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 188 Abs. 2) 
unterliegen; 
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während 
des Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen 
Stellen und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen 
waren. Etwa rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, 
aus welchen die rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, 
anzugeben; 
42 
h) Straf- 
anträge. 
i) Jahres 
bericht.
	        
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