Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Zu 8. 21. 
Die Stempelung der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. 
Ist der untere Rand von Spanmaaßen mit einem Beschlage umgeben, welcher zur Sicherung der un- 
veränderlichen Verbindung von Boden und Wand mit Kupfer= oder Messingschrauben befestigt ist, deren Köpfe 
nach Entfernung des Einschnittes eine Stempelung gestatten, so kann auf die in dem letzten Alinea des §. 21 
vorgeschriebene Art der Stempelung der Spanmaaße verzichtet werden, und es reicht in diesem Falle die 
Stempelung zweier, einander auf dem Umfange des Maaßes entgegenstehender Schraubenköpfe aus. 
Zu §. 34. 
Ungleicharmige Balkenwaagen mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme betreffend. 
Waagen der in der Ueberschrift genannten Gattung können zur Eichung und Stempelung auch dann 
zugelassen werden, wenn das Verhältniß des Gewichts zur Last 1: 100 beträgt; auch können solche Waagen 
in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, wie es für Brückenwaagen im zweiten Nachtrage zur 
Eichordnung, zu F. 35 derselben, unter dem 6. Mai 1871 (Beilage zu Nr. 23 des Reichs-Gesetzblattes) gestattet 
worden ist, mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen werden. 
Zweiler Vachtrag zu dem Erlasse 
vom 15. Februar 1871. 
Zu F. 1. 
Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend. 
Außer den in §. 1 unter A. aufgeführten Kastenmaaßen von ½ Hektoliter, 1 Hektoliter und 2 Heltoliter 
Inhalt, werden auch Kastenmaaße von größerem Inhalte dann zugelassen, wenn ihr Inhalt ein Vielfaches des 
ganzen Hektoliter beträgt und ihr horizontaler Querschnitt ein Rechteck ist, und wenn sie den sonstigen im §. 3 
für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften entsprechen. — In Betreff der Inhaltsermittelung, Stempelfähigkeit 
und Stempelung, sowie in Betreff der Eichgebühren und Eichscheine gelten auch für solche Maaße die in 
86§5. 8— 12 des oben angeführten Erlasses getrossenen Bestimmungen. 
Zu §. 3 und 10. 
Die Beschaffenheit und die Stempelung der Kastenmaaße betreffend. 
Hölzerne Kastenmaaße können im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein; doch muß dieser innere 
Beschlag mit dem äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen verbunden sein, welche eine Stempelung von 
außen zulassen. 
Berlin, den 25. Juni 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Kaiserlichen Hauptsteueramt Straßburg i./E. ist die Befugniß zur Abfertigung von Rohzucker 
zum ermäßigten Zollsatz von 4 Thalern pro Zentner ertheilt worden. 
Das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Norburg im Hauptamtsbezirke Flensburg, ist mit Wirkung 
vom 1. Februar d. J. ab in ein Nebenzollamt II. umgewandelt worden. 
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte I. am Bahnhofe in Eger ist die Befugniß zur Eingangs-= 
absertigung von Rohzucker zum ermäßigten Zollsatze von 4 Thalern pro Zentner ertheilt worden. 
 
	        
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