Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichskanzler-Amt. 
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Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
— Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. April 1874. Nr. 16. 
   
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verweisung lichen Schiffsliste etc.... 138. 
von Ausländern aus dem Reichsgebiete Seite... 135. 5. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamts für das 
2. Münz- Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- Heimathwesen... 138. münzen...136.  6. Post-Wesen: 
 Bekanntmachungen, betr. Korrespondenz- 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Bundesraths-Beschluß, betr.  Verkehr mit den Fidschi-Inseln; Postverbindung mit Mexiko; 
zollfreie Wiedereinfuhr der auf der landwirthschaftlichen  See-Postverbindung mit Norwegen auf der Route Frede- 
Ausstellung zu Bremen ausgestellten Gegenstände; Kom- rifshavn-Christianssand...139. 
petenzen und Aufhebung von Zoll- und Steuerstellen...136. 7. Konsulat-Wesen: Ernennungen...140. 
4. Marine und Schiffahrt: Notiz, betr. Erscheinen der Amt- 
  
 
        
        
  
    
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, 
1. der Tagelöhner Jean Baptist Bourgeois, gebürtig aus Haudainville (Departement der 
Maas in Frankreich), 25 Jahre alt, 
2. der Tucharbeiter Jean Baptist Gulo, gebürtig aus Roubaix (Departement du Nord in 
Frankreich), 26 Jahre alt, 
3. der Tagelöhner Eugen Saunier, geboren den 8. März 1857 zu Nogent an der Seine, 
ortsangehörig zu Provins (Departement Seine et Marge. in Frankreich), 
zu 1 bis 3 durch Beschluß des Kalserlichen Präsidenten von Lothringen vom 6. April 
4. der Mechaniker Karl Bourdon, gebürtig aus Tournail in Belgien, 31 Jahre alt, 
5. die Musikanten, Wittwe Ferrari, Domenica, geborne Balderaccchi, 45 Jahre alt, und deren 
Sohn Guiseppe Ferrari, 14 Jahre alt, aus Centenaro in Italien, 
zu 4 und 5 durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten des Ober-Elsaß vom 
  
31. März d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
	        
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