Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Den Eisenbahn-Verwaltungen wird vorbehalten, für Messen und andere außergewöhnliche Verkehrs- 
verhältnisse mit oder vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagfristen festzusetzen und zu 
publiziren. 
Aus der Bekanntmachung muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt 
oder ob eine solche vorbehalten ist. Im letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte Genehmigung innerhalb 
Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Festsetzung von Zuschlagfristen ist 
wirkungslos, wenn die nachträgliche Genehmigung von der Aufsichtsbehörde versagt oder die ertheilte Genehmi- 
gung nicht rechtzeitig publizirt wird. 
 Wenn das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine bei einem größeren Orte zwischen 
mehreren daselbst mündenden Bahnen bestehende Verbindungsbahn zu passiren hat, so können für solchen 
Transport angemessene Zuschlagfristen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde publizirt werden. 
Die Lieferungszeit beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes (§§. 49 und 50) folgenden 
Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an 
welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, 
falls eine solche Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (§. 59), wenn innerhalb der gedachten 
Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf 
andere Weise wirklich zugestellt ist. 
Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb 
derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit gestellt ist. 
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigung, sowie für die Dauer einer 
ohne Verschulden der Bahnverwaltung eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fort- 
setzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird. 
§. 58. 
Zeitweilige Verhinderung des Transports. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle 
zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann 
vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur 
Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung des Transports und der Kosten der Wiederausladung durch eine 
(in den besonderen Vorschriften festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem 
Gute etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. 
Wenn jedoch wegen einer Betriebsstörung die Fortsetzung des Transports auf dem vom Versender 
vorgeschriebenen oder von der Eisenbahn gewählten Wege nicht möglich ist, wohl aber auf einem anderen, wenn 
auch längeren Wege stattfinden kann, so bleibt es, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs 
ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Entscheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interesse 
der Betheiligten mehr entspricht, dle Beseitigung der Störung abzuwarten oder die Sendungen auf Kosten der 
Versender resp. Empfänger über eine Hülfsroute dem Bestimmungsorte zuzuführen oder endlich die Absender 
um anderweite Disposition über die Güter anzugehen. 
§. 59. 
Avisirung und Ablieferung des Gutes. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger 
den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nachträglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des 
Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die 
Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie letzterem nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den Fracht- 
brief noch nicht übergeben hat. Der Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte 
Frachtbrief-Duplikat (§. 50 Nr. 5) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen, welche auf der Aufgabestation 
erfolgt sind, zu beachten. 
Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits übergeben, 
so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des bezelchneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben 
für die Ladung verhaftet ist.
	        
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