Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
 
  
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. September 1874. Nr. 39. 
Inhalt: 1. Allgemelne Verwaltangs- Sachen: Verweisung münzen ... 341. 
von Ausländern aus dem Reichsgebiete . . Seite 339. 4. Zoll- und Steuer- Wesen: Einziehung und Kompetenz von 
2. Finan-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen Königlich bayerischen Zollstellen ... 341. 
      
 
und gemeinschaftlichen Steuern, sowie anderer Einnahmen 5. Marine und Schifffahrt: Quarantaine-Vorschriften ... 342. 
im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. Januar bis zum       6. Konsulat-Wesen: Entlassung eines Konsuls ... 342. 
Schlusse des Monats August 1874. ... 340. 7. Personal-Veränderungen etc.: Ernennung ... 342. 
3. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 
     
         
      

 
1. Allgemeine Verwaltungs -Sachen. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind 
 
 
 
1. der Tuchmacher Frledrich Zluticky aus Chroustowitz in Oesterreich, 35 Jahre alt, nach er- 
folgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns im Rückfalle, sowie wegen 
unbefugter Annahme eines fremden Namens, durch Beschluß der Königlich preußischen Regle- 
rung in Posen vom 16. September d. Js.; 
2. der Schuhmacher Isaak Krähl (alias Grell) aus Siritz (Gouvernement Kalisch in Russisch- 
Polen), 50 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung in Liegnitz vom 11. September d. Js.; 
3. der Arbelter Andreas Miesdzakowski, geboren und ortsangehörig zu Warschau, 41 Jahre 
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Obdachlosigkeit (§. 361 Nr. 8 des Straf- 
gesetzbuchs), durch Beschluß der Königlich preußlschen Regierung in Oppeln vom 24. August d. Js.; 
4. der Leineweber Johann Zabel, geboren den 12. Januar 1845 zu Schönlinde (Kreis Leit- 
meritz in Böhmen), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß 
der Königlich preußischen Landdrostei in Lüneburg vom 15. September d. Js.; 
5. der Schneider Leonhard Noever, 46 Jahre alt, gebürtig aus München-Gladbach (Königreich 
Preußen, Rhelnprovinz), seit dem Jahre 1856 nach Ostindien ausgewandert und in England 
heimathsberechtigt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß 
der Königlich preußischen Regierung in Aachen vom 14. September d. Is.; 
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