Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                       §. 14. 
Ist nach §. 13 eine Prüfung nicht bestanden, so überreicht der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen  
der zuständigen Behörde (§. 1) behufs Bestimmung der Wiederholungsfrist mittelst gutachtlichen Berichts. 
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung darf bei der Zensur „ungenügend (4)“ in der 
Regel erst nach drei Monaten, bei der Zensur „schlecht (5)“ in der Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, 
muß aber spätestens in dem folgenden Prüfungshalbjahr stattfinden, „widrigenfalls auch die früher mit gün- 
stigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen sind. Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht be- 
steht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
                                         §. 15. 
Die einzelnen Prüfungen sind in der §. 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbrechung zurückzulegen. 
Die Aufgaben sind für jede Prüfung erst bei Beginn derselben zu ertheilen. Zwischen den einzelnen Prü- 
fungen darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Woche liegen. 
Zu der Prüsung II wird nur zugelassen, wer in der Prüfung I bestanden ist, zur Prüfung V nur, 
wer in den sämmtlichen früheren Prüfungen bestanden ist. Wer in der Prüfung II oder III nicht besteht, 
hat die Wahl, ob er sich der Prüfung III und 1V, beziehungsweise IV, sogleich oder erst nach Wiederholung 
der nicht bestandenen Prüfung unterziehen will. 
                                             §. 16. 
Hat der Kandidat die Schlußprüfung bestanden, so wird unmittelbar nach Beendigung derselben die 
Gesammt-Zensur nach dem im §. 13 angegebenen Modus bestimmt und das Resultat mit einem der in §. 12 
angegebenen Prädikate bezeichnet. 
Die Gesammt-Zensur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (§§. 10, 11) vermerkt. 
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließlich der die 
Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Behörde (§. 1) behufs Aus- 
stellung der Approbation. 1 
                                    §. 17. 
Wer sich in Gemäßheit des §. 4 nicht rechtzeitig persönlich meldet, oder die ihm für die Anfertigung 
der Arbeiten oder für die mündlichen Prüfungen gesetzten Termine ohne hinreichende Gründe versäumt, kann 
auf den Antrag des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§. 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahr 
zurückgestellt werden. 
                                                §. 18. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 140 Mark. Davon sind für die Prüfungen 1, 
II, III und IV je 18 Mark 72 Mark 
für Prüfung V  ... ... 24 Mark 
für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungsgegenständen u. s.w.  44 Mark 
berechnet. 
Bei Wiederholung einzelner Prüfungen sind nach diesen Sätzen auch die betreffenden Gebühren, für 
Verwaltungskosten jedoch nur im Fall einer Wiederholung der Prüfungen II, 1II und V je 10 Mark noch- 
mals zu entrichten.  
                                          §.19. 
Wer während der Prüfung von derselben zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach §. 18 zu 
berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. 
                                        §. 20. 
 Nach dem Schlusse der Prüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Appro- 
birten von der die Approbation ausstellenden Behörde dem Reichskanzler-Amte mitgetheilt. 
                          III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
                                          §. 21. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1875 in Kraft.
	        
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