Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Ueberschießende Bruchtheile der Erhebungs-Einheiten werden für eine volle Einheit gerechnet, sobald 
sie die Hälfte der Einheit oder mehr betragen, andernfalls aber außer Betracht gelassen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif, 
nach welchem das Hafengeld in Memel und die Abgaben für die Benutzung der besonderen 
Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
A. Hafengeld. 
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden Fahrzeugen: 
I. mit Ladung: 
beim Eingange.. 10 Pf. 
beim Ausgange... ..... 10 - 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Eingange.. .. . . 5 
beim Ausgange ....... 
Ausnahmen. 
1. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die Abgaben zu A. I. und 
II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 2 Pfennigen für jedes Kubikmeter Naumgehalt. 
2. Fahrzeuge, deren Ladung 
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, 
Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemahlenem Leemt in Tonnen, Kreide, Thon= oder 
Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3. Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen 
zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen 
wird, den Satz für beladene beziehentlich Ballastschiffe einmal; 
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
2) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Raumgehalts nicht 
übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Sat für beladene Schiffe ent- 
sprechenden Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Netto-Raumgehalts nichts. Für 
die Ersetzung einer solchen auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnehmen von Ballast 
4. wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine noch- 
malige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den 
Hafen ohne Ladung verlassen; 
                                                                        30
	        
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