Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

a) 
 
 
a) Muß ein“ Lootse ohne seine Schuld über Nacht an Bord eines Schiffes bleiben, so  erhält er für  
*) jede Nacht  1 Mark 50 Pf. 
 
Wünscht der Führer eines auf der Rhede bleibenden Fahrzeuges das nach den Hafen zurück- 
kehrende Lootsenboot. zu benutzen, um sich nach dem Hafen zu begeben oder seine Papiere dahin 
zu senden, so hat er dafür zu entrichten: 
1. für die Mitfahrt 3 Mark — Pf. 
2. für die Beförderung seiner Papiere .. . 1 -90 - 
der Stromlootsen: 
Die beabsichtigte Verlegung eines im Hafen liegenden Fahrzeuges an eine andere Stelle (das Ver- 
holen) hat der Schiffer dem Hafenmeister oder dem anwesenden Stromlootsen anzuzeigen und dessen Ge- 
nehmigung einzuholen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Fahrzeuge von mehr als 60 Kubikmeter 
Raumgehalt. Trägt der Schiffer auf die Beiordnung eines Lootsen an, so ist an diesen zu entrichten: 
1. 
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von Seeschiffen für das Verholen: 
a) von den Ballastplätzen am Haff, dem Winterhafen, oder von irgend einer anderen Stelle 
des Hafens oder der Dange bis über das Gut Bernsteinbruch hinaus 4 Mark 50 Pf. 
b) von den Ballastplätzen, dem Winterhafen, oder irgend einer andern Anker- 
stelle im Haff bis durch beide Brücken 
von den Ballastplätzen am Haff, oder vom Binierhafen bis zur Vörsen- 
brücke oder bis zum Gute Bernsteinbruch. . 
4) von den vorstehenden Punkten bis zur Karlsbrücke 
e) aus dem Winterhafen auf den Strom. 
für das Verholen in umgekehrter Richtung dieselben * zu a bis e), 
in der Dange durch beide Brücken .. 
in der Dange durch eine Brücke 
für jedes andere Verholen. 
50 
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— 
— 
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50 
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* 
2. Von Stromfahrzeugen für jede Verholung ohne Unterschied 
Geschieht die Verlegung auf Anordnung des zielsche oder einer. dazu befugten  Behörde, 
so ist nichts zu entrichten. 
Anmerkungen zu C. 
1. Wenn das Bugsiren eines Fahrzeuges in den Hafen oder aus demselben nöthig ist, oder ein 
Schiffer sich von der Rhede nach dem Hafen oder umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung 
der dazu erforderlichen Boote dem Schiffer überlassen zund die Lootsen haben sich dabei jeder Ein- 
mischuug zu enthalten. 
2. Die Zurückschaffung der Lootsen vom Bord ausgebender Fahrzeuge geschieht mittelst eines Lootsen- 
boots ohne Kosten für den Schiffer. Ist aber das gesammte Lootsenpersonal anderweit dienstlich 
beschäftigt, so daß die Absendung eines Lootenbootes zu dem angegebenen Zwecke nicht erfolgen 
kann, und will der Schiffer den dadurch entstehenden Aufenthalt vermeiden, so hat er für die 
Zurückschaffung des Lootsen mittelst eines von ihm ohne Einmischung des Lootsen zu stellenden 
Fahrzeuges auf seine Kosten zu sorgen. " 
          D. Für Benutzung der Pilotage-Geräthschaften: 
für ein großes Warptroß und einen dergleichen Warpankker 9 Mark — Pf. 
für ein kleines Warptroß und einen dergleichen Warpanker 4 50 = 
Anmerkungen. 
Die vorstehenden Sätze gelten für die Benutzung der Geräthe auf 48 Stunden. Bei längerem 
Gebrauch ist der doppelte Betrag zu entrichten. 
2. Seand die Troße und Anker zwar geliefert, aber nicht gebraucht worden, so wird dafür nichts ge- 
                                                                                                   30
	        
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