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Zusätzliche Bestimmungen.
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli
1872 ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen.
Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raum-
gehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt
anzunehmen.
Anhang
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hafen von Memel, enthaltend die Abgaben für die Fahrt
in den Binnengewässern.
Es wird entrichtet:
I. An Bohlwerksgeld:
. Von Seeschiffen nichts.
Von Stromfahrzeugen (bei der jedeomaligen Ankunft im Haaen von Memel)
a) von 20 Tonnen Tragfähigkeit oder weniger — Mark ?
b) von mehr als 20 Tonnen Tragfähigkeit 1
# —
1
O
f.
II. An Brückenöffnungsgeld:
1. Für das Aufziehen der über die Dange erbauten Brücken, nämlich der Karls= und der Börsen-
brücke, für jede besonders, von jedem eingehenden Fahrzeuge bei einem Raumgehalte
a) von mehr als 400 Kubikmeter ... 3 Mark 1
b) . 200 bis einschließlich 40 Kubikmeter .. . . 2 -
c) 120 1 * -
ch - - - 80 = 2- 8 - — - 70 --
e) - - - 40 - 80 - — - 50 -
f) von 40 Kubikmeter und wen . ...·....·.---0-)-
. Für das Aufziehen der — über den Verbindungskanal zwischen der Dange und dem
Festungsgraben von jedem eingehenden Fahrzeuge bei einem Naumgehalte
1
a) von mehr als 400 Kubikmeter .. .....50Pf.
b) - 120 bis einschließlich 400 Kubikmeter . 25 -
c) von 120 Kubikmeter und weniger:
aa) wenn beide Klappen geöffnet werden müssen 100 =
bb) wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden braucht .........)-
Anmerkung zu II.
Von den die Brücke zurückpassirenden Fahrzeugen wird kein Brückenöffnungsgeld erlegt.
Zusätzliche Bestimmungen zu l. und II.
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872
ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen.
Macht die Anwendung des Tarifs die Umrechnung der Tragfähigkeit auf Raumgehalt, oder des Raum-
gehalts auf Tragfähigkeit erforderlich, so sind zehn Zentner Tragfähigkeit gleich einem Kubikmeter Netto-
Raumgehalt zu rechnen.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.