Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
  
    
              
                                       — 225 — 
1.  für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder aus dem Hafen nach der 
Rhede, für jeden Mann, mit welchem das dazu angewendete Boot besetzt ist. — Mark 50 Pf. 
2. für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge von 
226 Metern: 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau gie 
4— 
50 
3.  für das Einwinden eines Schiffes in den  Hafen einschließlich des Entgegen bringens des Hafentaues . ' —- 
4. für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu seiner Lagerstelle 
oder umgekehrt, mittelst der vom Schiffe aus gereichten Leine: 
für ein Schiff 
bis zu 60 Kubikmeter Raumgehalt 
von mehr als 60 bis 80 Kubitmeter Raumgehalt 
80 100 
l 100 170 
——me 
11 S90/ 0 0 
u Knmn ½n à # 
300 
. 400 Kubikmeter Raumgehalt 
5.  für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis zu dessen Lagerplatze  mittelst der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine: 
wenn dasselbe beladen ist. ......... 
wenn dasselbe unbeladen ist..............—— 
 
 
 
  
6. für das Bergen von Ankern, und zwar: 
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter Raumgehalt mit Boye 6. — 
ohne Boye 12 — 
des großen Ankers des täglichen Ankers 
  
mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye 
für ein Schiff von 32 bis 120 Kubikmeter 
  
Raumgehalt . 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark 
für ein Schiff von mehr als 120 bis 200 Kubik- 
meter Raumgehalt 12 18 9 15 
für ein Schiff von mehr als 200 bis 400. Kubik- 
meter Raumgehalt 15. 21 12 18 
für ein Schiff von mehr als 400 bis 800 W 
meter Raumgehalt. 21 27 18 24 
für ein Schiff von mebr als 800 Kubikmeter 
Raumgehalt. 30 36 24 30 
 Sollten Toy= und Warpanker verloren gehen, so wird für das Bergen jedes Ankers 3 Mork 
gezahlt 
Anmerkung. Außer den oben zu 1. bis 6. bestimmten Gebühren sind für die nöthigen 
Mannschaften und Geräthschaften weitere Vergütungen nicht zu entrichten. 
7.  Für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach dem Schiffe gemacht wird: 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes. 2 Mark 
bei doppelter Bemannung 4 Mark 
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf die hohe See geht: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes .. .....3- 
bei doppelter Bemannung.. . ......-.6- 
Anmerkung. Für die Fahrten, welche behufs des Auf= und Abbringens der Schiffe 
auf die Rhede und von derselben, sowie des Ein= und Ausbringens in den Hafen und aus dem- 
selben, oder bei Gelegenheit der oben zu 1. bis 6. gedachten Dienstleistungen von den Lootsen 
gemacht werden, sind keine Gebühren zu entrichten. 
 
	        
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