Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                   — 228 — 
                               C. Brückenaufzugsgeld. 
Für das Aufziehen der Hafenbrücke zum Durchlaß“ von allen Fahrzeugen 
von mehr als 80 Kubikmeter Raumgehalt .. ..... 50 Pf. 
bis 80 - 235 . 
                          D.  Krahngeld. 
Für die Aus= oder Einladung mittelst des Krahnes: 
1. wenn der Krahn tageweise benutzt wird, für den Tag .. 1 Mark 50 Pf. 
2. wenn der Krahn während einer kürzeren Zeit stundenweise benutzt wird: 
à) für ½/ Stunde oder weniger . —-20 
b) mehr als bis 1 Stunde — 30 
c) 2 Stunden — 40 
d) P 3 — 60 
e) - - 3 4 – 2 80 
f) - - - 4-5 1 - — 
g) - - - 6 1 - 20 
7 1 40 
h) 
Für die Benutzung auf —i als 7 Stunden an demjelben Tage der Satz zu 1. 
                                  E. Lootsengebühren. 
Für das Auf= und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von derselben, wie für das Ein= und 
Ausbringen in den Hafen und aus demselben sind Lootsengebühren nicht zu entrichten. 
Für die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf Verlangen des Schiffers 
geleistet werden, folgende Vergütungen zu zahlen: 
1. Für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder aus dem Hafen nach der bede 
 für jeden Mann, mit welchem das dazu angewendete Boot besetzt ist 50 Pf. 
2. Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge von 220 Metern 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 2 Mark 8 Pf. 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt 1 Mark 50 Pf. 
3. Für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen, einschließlich des Entgegen- 
bringens des Hafentaues 3 — 
4. Für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu seiner Lagerstelle, 
oder umgekehrt, mittelst der vom Schiffe aus gereichten Leine 1 ein Schiff 
bis zu 60 Kubikmeter Raumgehalt — 40 
von mehr als 640 bis - — 70 - 
- - 2- 1 - "– : 
* 170 - 1 50 = 
- 170 = 300 - 1 80 
- #: „ 300 400 - . .. 2-—- 
- --400 Kubiktneter Raumgehalt. 3-—- 
5. Für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis zu dessen Lagerplatze mitielst 
der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine, 
wenn dasselbe beladen ist . 50 = 
wenn dasselbe unbeladen ist. .. ... 25 = 
6. Für das Bergen von Ankern und zwar: 
eines Ankers für ein Schif unter 32 Kubikmeter Raumgehalt 
mit Boye ... 6-—- 
ohne Boye...-...... ...12-—- 
des großen Ankers des täglichen Ankers 
mit Boye ohne Boye ——.— 
für ein Schiff von  mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye 
31- 120 Kubikmeter Raumgehalt 9 Mark 15 Mark 6 Mark * Mark 
mehr als 10—0 12 18 = 9. 15 = 
200 — 400 - - 15 21 12 z 18 
400 — 800 - - 21 —- 27 18 = 24 
800 - - 30 - 36 = 24 30
	        
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