Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       — 231 — 
9. Leichterfahrzeuge, wenn sie zum Leichtern oder Beladen von Schiffen dienen, welche die 
Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind; 
10. Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht mehr als 4 Kubikmeter 
Raumgehalt; 
11. Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen 
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Swinemünde, Danzig, 
Neufahrwasser, Pillau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen 
Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben. 
                                    B. Winterlagergeld. 
Für die Benutzung des Winterhafens, von allen Fahrzeugen 
von 40 Kubikmeter Raumgehalt und darüber .. ..........:3 Mark, 
- ..............6 - 
- - - - - ...........«...9 
- 250 - - - - . 122 
                                        C. Krahngeld. 
Für die Aus= und Einladung mittelst des Krahnes: 
1. wenn der Krahn tageweise benutzt wird, für den Tag 1 Mark 50 Pf. 
2. wenn der Krahn während einer kürzeren Zeit stundeiweise benutzt wird: 
a) für ½ Stunde oder weniger — 20 
b) mehr als ½ bis 1 Stunde — 30 
c) - 1 2 Stunden — 40 -- 
4) - - - 2 - 3 "° — - 60 2 
e) : 3 . 4 - — 80 
s) : 4 5 1 — 
W 5. 6 1 20 
b) 6 1 * 40 2- 
2 - - - 7 2 - 
für die Benutzung auf länger als 7 Stunden an demselben Tage der Satz zu 1. 
                                D. Lootsengebühren. 
Für das Auf= und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von derselben, wie für das Ein= und 
Ausbringen in den Hafen und aus demselben sind Lootsengebühren nicht zu entrichten. 
Für die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf Verlangen des Schiffers 
geleistet werden, folgende Vergütungen zu zahlen: 
1. Für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder aus dem Hafen nach der 
Rhede, für jeden Mann, mit welchem das dazu angewendete Boot besetz ist . 50 Pf. 
2.  Für das Warpen eines Schiffes für  die Weite einer Kabeltaulänge von 226 Metern................ 2 Mark 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 2 Mark 50 Pf. 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt 
3. Für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen, einschießlich des Entgegenbringens des Hafen- 
taues 
4.  Für das ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu seiner Lagerstelle, oder umgekehrt, 
mittelst der vom Schiffe aus gereichten Leine: 
 
für ein Schiff bis zu 60 Kubikmeter Raumgehalt — Mark 40 Pf. 
-- von mehr als 60 bis 80 Kubikmeter Raumgehalt, — :" 70 
- - 80 100 1 — 
- - - - : 100 = 170 1 - 50 = 
-- ---170-300 1-80- 
---300-400 2 — 
- : 400 3 — 
                                                                                              33*
	        
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