Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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5. Für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis zu dessen Lagerplatze mittelst der von der 
Moolenspitze aus zugeworfenen Leine: 
wenn dasselbe beladen ist:............. 50 Pf. 
wenn dasselbe unbeladen ist 25 Pf. 
6. Für das Bergen von Ankern und zwar: 
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter Raumgehalt= 
mit Boye 6 Mark 
ohne Boye . .... ...1-2- 
des großen Ankers des täglichen Ankers 
für ein Schiff von mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Bove 
—120 Kubikmeter Raumgehalt)  ..... 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark 
 mehr als 120—200 Kubikmeter Raumgehalt . 12 18 15 
200—400 15 214 12 18 
- 400—9800 - - . 21 27 18 24 
800 - - . . . 30 —- 36 24 30 
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das Bergen jedes Ankers 3 Mark bezahlt. 
                                Anmerkung. 
Außer den oben zu 1. bis 6. bestimmten Gebühren sind für die nöthigen Mannschaften und Geräth= 
schaften weitere Vergütungen nicht zu entrichten. 
7. Für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach dem Schiffe gemacht wird: 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes.. .. . . .. 2 Mark 
bei doppelter Bemannung 4 
b) wenn die Ihrt über die Rhede hinaus auf die hohe See * 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes .. . . . 3 
bei doppelter Bemannung ...........6 
                                       Anmerkung. 
Für die Fahrten, welche behufs des Auf= und Abbringens der Schiffe auf die Rhede und von der- 
selben, sowie des Ein= und Ausbringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der oben zu 
I. bis 6. gedachten Dienstleistungen von den Lootsen gemacht werden, sind keine Gebühren zu entrichten. 
8. Für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der Lootse ohne seine Schuld 
länger als 24 Stunden auf dem Schiffe verweilen  muß, für jede folgenden angefangenen oder 
vollendeten 24 Stunden 3 Mark. 
                             Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrzenge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 
ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit 
oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach.
	        
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