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2.aus der See kommende Fahrzeuge, welche auf der Fahrt von Posthaus nach Stralsund nicht über
die Seehofs- Rbede und Hüttenseer Fähre hinausgelangt sind und in Folge widriger Winde wieder
in See zurückkehren müssen, für die Begleitungsstrecken von Posthaus nach Stralsund und von
Posthaus in See zurück.
Zusätzliche Bestimmungen.
1. Die Erhebung erfolgt von dem auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872
ermittelten Netto-Raumgehalt der Schiffe.
2. Außer den Lootsengebühren bekommen die Lootsen, nachdem sie zwei Tage an Bord gewesen, für
jeden Liegetag 1 Mark 20 Pf.
3. Für Schiffe von mehr als 600 Kubikmeter Raumgehalt sind die nämlichen Gebührensätze, wie für
Schiffe von 561 bis 600 Kubikmeter zu entrichten.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Aarösund im Kreise
Hadersleben des Regierungsbezirks Schleswig zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet von den im Hafen von Aarösund verkehrenden Fahrzeugen:
I. von 12 Kubikmeter und weniger Netto- Raumgehalt, wenn sie beladen sind:
beim Eingangge 20 Pf.
beim Ausgange ............ ·.·.20 Pf.
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von der Abgabe
befreit, wenn sie leer oder geballastet oder nur mit Gegenständen der unter b. der Ausnahmen
bezeichneten Art beladen sind.
II. von mehr als 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange 7 Pf.
beim Ausgange 7 Pf.
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind
beim Eingange, . 3
beim Ausgange 3
für jedes Kubikmeter des Netto- Raumgehalté.
Ausnahmen.
Fahrzeuge, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) bei einem Netto-Raumgehalt des Fahrzeuges von mehr als 12 Kubikmeter ausschließlich in
Dachpfannen, Dachschiefer, Zement, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Maner-,
Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, thönernen Drains, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde,
Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh,
hab Dachreth, natürlichem oder künstlichem Dünger oder frischen Fischen besieht,
aben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.