Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                   — 252 — 
                                      Tarif 
der für die Benutzung der Harburger Hafenanlagen zu entrichtenden Abgaben. 
I. Für Benutzung des Binnenhafens 
wird entrichtet: 
                                 A. Für Seeschiffe: 
1. An Hafengeld für jeden vollen oder angefangenen Zeitraum von 4 Wochen, welchen das 
Schiff im Hafen verweilt, für jedes Kubikmeter des Raumgehalts — Mark 2 Pf. 
Seeschiffe von weniger als 100 Kubikmeter Raumgehalt werden 
hinsichtlich des Hafengeldes wie Flußschiffe behandelt. 
2. An Hafenmeistergebühr: 
a) für Schiffe von 300 Kubikmeter und mehr Raumgehallt... 50 
b) für Schiffe von 100 bis 300 Kubikmeter (exclusive) 1 — 
c) für Schiffe unter 100 Kubikmeter ist eine Hafenmeistergebühr nicht 
zu entrichten. 
B. Für Flußschiffe von mehr als 30 Kubikmeter Raumgehalt: 
 
  
An Hafengeld für je 2 Kubikmeter des Raumgehalts 3 Pf. 
außerdem bei längerem als vierwöchigem Verweilen im Hafen für jeden ferneren 
vollen oder angefangenen Zeitraum von vier Wochen für jedes Kubikmeter 1= 
C. Für Flußschiffe von 30 oder weniger Kubikmeter Raumgehalt: 
An Hafengeld für den Zeitraum bis zu vier Wochen 
1. bei einem Raumgehalt von mehr als 12 Kubikmeter 40 
2. von 12 Kubikmeter oder weniger 20 
außerdem bei längerem als vierwöchigem Verweilen im Hafen für jeden vollen oder 
begonnenen Zeitraum von vier Wochen, nach dem vorstehend unter Ziffer 1 und 2 
angegebenen Größenunterschiede 
entweder 20 
oder. 10 -— 
                                D. Für Floßholz: 
sowohl beim Eingehen als beim Ausgehen in den, bezw. aus dem Hafen für je 
10 Quadratmeter der Flöße jedesmal 8 
außerdem bei längerem als vierwöchigem Verweilen im Binnenhafen für jeden 
ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von vier Wochen für je 10 Quadratmeter 5 
II. Für Benutzung des Außenhafens 
wird entrichtet: 
                                       A. Für Schiffe: 
Die Hälfte der nach den Bestimmungen unter I. A. B. und C. zu berechnenden Beträge. 
                                      B. Für Floßholz: 
Für jeden vollen oder begonnenen Zeitraum von vier Wochen für je 10 Quadratmeter 3 Pf. 
III. Für Benutzung der Lagerplätze 
wird gezahlt: 
für je 10 Quadratmeter 
a) wenn dieselbe nach Wochenfristen geschieht, wöchentlichg 12 
b) wenn dieselbe nach Monatsfristen geschieht, monatlic 25 -
	        
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