Metadaten : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Rechte  des  Landtags.  8.  201.  529

zusammengestellt  und  der  Prüfung  des  Landtags  unterworfen.
  Diese  Prüfung  erstreckt  sich  einerseits  auf  die
Nothwendigkeit  der  Ausgabe  überhaupt  und  anderseits
auf  den  Betrag  derselben.

Das  Ergebniß  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der
Kammern  über  die  einzelnen  Ausgabe-Positionen  besteht  entweder
darin,  daß  die  Ausgabe  als  nothwendig  anerkannt  wird  oder
nicht.  Im  letzteren  Falle  reiht  sie  sich  den  bloß  nützlichen  Ausgaben
  an,  und  es  gilt  von  ihr  das  oben  unter  a)  Bemerkte.  Im
ersteren  Falle  wird  ferner  entweder

a)  der  Betrag  anerkannt,  welchen  die  Regierung  angesetzt  hat,
oder

b)  die  Kammern  halten  eine  geringere  Summe  für  genügend,
und  legen  diese  ihrem  Steuervotum  zu  Grund;)  oder

J)  sie  erachten  eine  größere  Summe  für  nothwendig,  um  das
fragliche  Bedürfniß  zu  befriedigen,  und  bauen  auf  diese
Ueberzeugung  ihr  Steuervotum.

Im  ersten  Fall  wird  die  anerkannte  Position  auch  für  die
Regierung  verbindlich;  7)  im  zweiten  Falle  ist  die  Regierung  nur
die  geringere  Summe  zu  verausgaben  befugt,  wenn  nicht  die
Voraussetzung  von  Tit.  VII.  §.  8  der  Verfassungsurkunde  (s.
lit.  6)  gegeben  ist;s)  im  dritten  Falle  hängt  es  von  dem  Willen
D)  Falls  auch  nur  eine  Kammer  von  dieser  Ansicht  ausgeht,  besteht
über  die  höhere  Summe  keine  Uebereinstimmung  zwischen  Regierung  und
Landtag  und  es  kann  daher  nur  die  geringere  Summe  ins  Budget  eingestellt
  werden.

7)  D.  h.  die  Regierung  ist  nicht  berechtigt,  einseitig  eine  größere  Summe
zu  verausgaben,  wenn  nicht  die  Voraussetzung  von  §F.  8  Tit.  VII.  der  Verf.=Urk.
  gegeben  ist;  sie  ist  aber  darum  nicht  verbunden,  die  Summe  vollständig
  auszugeben.  Vergl.  das  Finanzgesetz  vom  25.  Juli  1850  g.  5
(G.  Bl.  S.  477).

5)  Der  Satz  im  Texte  folgt  einerseits  aus  der  Natur  der  Sache,  und
ist  anderseits  auch  von  der  Regierung  anerkannt.  Im  Landtagsabschied  v.
1850  §F.  35  (G.  Bl.  S.  245)  wird  in  einem  Falle  der  Art  der  Regierung
nur  das  Recht  vorbehalten,  „dem  nächsten  Landtage  die  etwa  erforderlichen
Vorlagen  wegen  Deckung  des  Mehrbedarfs  zu  machen“;  sie  legt  sich  also
nicht  das  Recht  bei,  einseitig  die  Mehrausgabe  zu  verwirklichen.  Anders
das  Verf.-Verst.  von  1843  F.  IV.;  s.  dagegen  die  Kammer  der  Abgeordn.
in  den  Verh.  v.  1843  Beil.  Bd.  IX.  S.  420.  —  Vergl.  „die  ständischen

Budgetsmodificationen  und  die  Erübrigungen.“  Mannheim,  1843.  gr.  12.
Pözl,  bayer.  Verfassungsrecht.  5.  Aufl.  34