Die Rechte des Landtags. 8. 201. 529
zusammengestellt und der Prüfung des Landtags unterworfen.
Diese Prüfung erstreckt sich einerseits auf die
Nothwendigkeit der Ausgabe überhaupt und anderseits
auf den Betrag derselben.
Das Ergebniß der Berathung und Beschlußfassung der
Kammern über die einzelnen Ausgabe-Positionen besteht entweder
darin, daß die Ausgabe als nothwendig anerkannt wird oder
nicht. Im letzteren Falle reiht sie sich den bloß nützlichen Ausgaben
an, und es gilt von ihr das oben unter a) Bemerkte. Im
ersteren Falle wird ferner entweder
a) der Betrag anerkannt, welchen die Regierung angesetzt hat,
oder
b) die Kammern halten eine geringere Summe für genügend,
und legen diese ihrem Steuervotum zu Grund;) oder
J) sie erachten eine größere Summe für nothwendig, um das
fragliche Bedürfniß zu befriedigen, und bauen auf diese
Ueberzeugung ihr Steuervotum.
Im ersten Fall wird die anerkannte Position auch für die
Regierung verbindlich; 7) im zweiten Falle ist die Regierung nur
die geringere Summe zu verausgaben befugt, wenn nicht die
Voraussetzung von Tit. VII. §. 8 der Verfassungsurkunde (s.
lit. 6) gegeben ist;s) im dritten Falle hängt es von dem Willen
D) Falls auch nur eine Kammer von dieser Ansicht ausgeht, besteht
über die höhere Summe keine Uebereinstimmung zwischen Regierung und
Landtag und es kann daher nur die geringere Summe ins Budget eingestellt
werden.
7) D. h. die Regierung ist nicht berechtigt, einseitig eine größere Summe
zu verausgaben, wenn nicht die Voraussetzung von §F. 8 Tit. VII. der Verf.=Urk.
gegeben ist; sie ist aber darum nicht verbunden, die Summe vollständig
auszugeben. Vergl. das Finanzgesetz vom 25. Juli 1850 g. 5
(G. Bl. S. 477).
5) Der Satz im Texte folgt einerseits aus der Natur der Sache, und
ist anderseits auch von der Regierung anerkannt. Im Landtagsabschied v.
1850 §F. 35 (G. Bl. S. 245) wird in einem Falle der Art der Regierung
nur das Recht vorbehalten, „dem nächsten Landtage die etwa erforderlichen
Vorlagen wegen Deckung des Mehrbedarfs zu machen“; sie legt sich also
nicht das Recht bei, einseitig die Mehrausgabe zu verwirklichen. Anders
das Verf.-Verst. von 1843 F. IV.; s. dagegen die Kammer der Abgeordn.
in den Verh. v. 1843 Beil. Bd. IX. S. 420. — Vergl. „die ständischen
Budgetsmodificationen und die Erübrigungen.“ Mannheim, 1843. gr. 12.
Pözl, bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl. 34