Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 258 — 
e) für das Bringen der Schiffe aus dem Hafen bis vor die Dry-Docks oder von da zurück zum 
Liegeplatze im Hafen, ferner für das Bringen von Schiffen, die von einem der Häfen zu Bremer- 
haven nach den an der Geeste belegenen Dry-Docks gehen, von der Rhede oder Mündung der 
Geeste bis vor die Dry-Docks oder von da zurück, dieselben Sätze wie unter II. a. Wird indessen 
verlangt, daß die Lootsen im neuen Bremerhavener Vorhafen an Bord kommen sollen, so sind 
dafür mehr zu vergütigen 3 Mark — 
d) für das Einholen in die Dry- Docks und für das Ausholen aus denselben jedes· 
mal für Schiffe unter 1200 Kubikmeter Raumgehalt. 
für Schiffe von 1200 Kubikmeter und darüber 
für Dampfschiffe in transatlantischer Fahrt 
— 4 - 5 
50 - 50 -. 
                                       III. Lootsgeld. 
1. Für die beim Eingehen oder beim Ausgehen durch ein bemanntes Boot auf Wunsch des Schiffs 
führers oder auf Anordnung des Hafenmeisters etwa geleistete Hülfe (einschließlich des Leinen= 
verfahrens bis zum Liegeplatze oder bis zum Dry-Dock) 
a) bei Benutzung des Seehafen-Bassins und der Kanäle 
von Schiffen bis 240 Kubikmeter Raumgehalt 2 Mark 25 Pf. 
von Schiffen über 240 bis 480 Kubikmeter. . 3 —" 
- - -480 --11200 - . .. . 25 
- - -1200 -2000 - ·.........6--- 
- -2000 Kubikmeter . 6-75 
Dampfschiffen in transatlanlischer Fahrt 9. — 
b) Wählacker: Benutzung des Schiffsliegeplatzes in der Geeste und des Holzhafens am 
Wählacker: 
von Schiffen bis 240 Kubikmeter Raumgehalt 1 50 
- über 240 bis 480 Kubikmeter. 2 25 
- - = 480 1200 - 3. 75 = 
- - 1200 -2000 4 50 = 
- 2000 Kubikmeter . . 6-—- 
: Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt .. 9-—- 
2. Für die beim Verholen eines Schiffes auf den Wunsch des Schiffsführers oder 
auf Anordnung des Hafenmeisters etwa geleistete Hülfe durch ein bemanntes Boot, 
für Schiffe bis 400 Kubikmeter Raumgehalt .. . 1-50- 
- - über 400 bis 1600 Kubikmeter.. .... — 
é 1600 Kubikmeter 4 = 50 
3. Unter schwierigen Umständen z. B. bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang oder sons triit auf An- 
ordnung, des Hafenmeisters eine Erhöhung der vorstehenden Sätze (unter 1 und 2) um die 
Hälfte ein. 
4. Muß beim Leinenverfahren am Lande des Vorhafens und dem Geestequai, sowie beim Durch- 
holen durch die Brücken vom Hafenmeister außer der Bootsmannschaft sonstige Hülfe angenommem 
werden, so ist dieselbe besonders nach den mit den Mannschaften verabredeten Sätzen zu bezahlen. 
                             IV. An Schleusenwärtergeld 
ist für jeden beim Durchschleusen thätig gewesenen Schleusenwärter oder sonstige Offizianten 1 Mark zu ent- 
richten, wenn das Durchschleusen im Sommerhalbjahr zwischen Abends 8 und Morgens 5 Uhr oder im 
Winterhalbjahr zwischen Abends 6 Uhr und Morgens 7 Uhr stattfindet. 
                Anmerkung. 
Wenn Leichterfahrzeugen ausnahmswelse durch eine schriftliche Bescheinigung des Hafenmelsters 
das Ein= und Auslaufen während der Nachtzeit gestattet wird, so sind dieselben von der Bezahlung 
des Schleusenwärtergeldes auch in der Nacht befreit, falls sie die im Erlaubnißschein angegebene 
Fahrzeit innehalten.
	        
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