Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herrausgegeben
Reichskanzler- Amt.
— —
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prãnumterations · Prels für den Jahrgang Zwei Thaler.
Berlin, Freitag, den 16. Apeil 1875. 16.
Inhalt: 1. Algemeine Verwaltungs-Sachen- Verweisung 2 von Landesgoldmuünzen
von Ausländern aus dem Reichsgebiet Justiz- Wesen: Erkenntniß des Reichs- Oberlandesgerichts 3
2. Zoll· und Steuer · Wesen: Kompetenzen von Seite 275 betr. Erwerb, Natur und Verlust der deutschen Schutz-
— Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelseteuer“ im genossenschaft. 283
Deutschen Reiche für die Monate Januar bis März 1875 und Schiffahrt: Beginn von Schifferprüfungen
8. Finanz- Wesen: Nachweisung über die am 31. März 1875 . Post--Wesen: Bekanntmachungen, betr.: Postanweisungen
Umlaufe beziehungsweise im eigenen Bestande der verkehr mit Ostindien; Postverbindung mit Konstantinopel
deutschen Zettelbanken vorhanden gewesenen, sowie auch der
nach erfolgter Einlösung vernichteten Banknoten 278. 8. Telegarphen Wesen „Ermäßigung der Gebühren für Tele-
4. Münz: Wesen Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- gramme nach Amerika 288.
münzen;—Haupt-Uebersicht der Ergebnisse der in Ausführung 9. — Ambulante Kontrole über die Ausübung
der Münzgesetze vom 4. Dezember 1871 und vom 9. Juli Betriebsdienstes bei den Eisenbahnzügen ... 289.
1873 bis zum 30. Juni 1874, dem Tage der Auserkurs. 10. Konsulat- Wesen: Ernennungen 20.
setzung, von Reichswegen erfolgten Einziehung von Landes- II. Personal= Veränderungen. ect.:. Erennungen bei dem 289.
goldmünzen; — Vergleichung der in den deutschen Bundes- nungshofe..
erfolgten Ausprägungen und stattgehabten Ein-
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist
1. der Arbeiter Benjamin Zerbs aus Rokitnitz in Bohmen, 36 Jahre alt, nach Verbüßung
einer wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle erkannten 1½jährigen Zuchthausstrafe
durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Breslau vom 12. Februar
d. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
2. der Schlossergeselle Johann Baptist Keller aus Andwyl (Kanton St. Gallen in der Schweiz),
22 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Lansstreichens, durch Beschluß
der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Posen vom 31. März d. Js.;
3. der Handlungsgehülfe Leonhard Jacobi, gebürtig aus Rotterdam im Königreich der Nieder-
lande, 16 Jahre alt, Israelit, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens
und Bettelns, burch Peschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Marienwerder
vom 7. März d Js.;
89
□C