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5. der frühere Schiffssoldat Adolf de Wilden aus Scheveningen (Königreich der Niederlande),
29 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Diebstahls und Landstreichens,
durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Koblenz vom 17. Februar
Js.;
6. der Weber Joseph Rößler aus Freudenberg bei Reichenberg in Böhmen, 37 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns im wiederholten Rückfalle,
7. der Schlossergeselle Joseph Förster aus Gablonz in Böhmen, geboren 1845, nach erfolgter
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns und Erregung ruhestörenden Lärms,
8. der Handarbeiter Anton Ertel aus Niemes (Kreis Leitmeritz in Böhmen), geboren 1820,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns,
zu 6 bis 8 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen
vom resp. 20. Februar, 11. März und 15. Mai d. Js.;
9. der Harmonikaspieler Joseph Liska, gebürtig aus Nedwezy (Kreis Königgrätz in Böhmen),
ortsangehörig zu Semil (Kreis Gitschin, daselbst), 17 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher
Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft
zu Dresden vom 22. Mai d. Js.;
10. die Dienstmagd Emilie André, geboren am 6. Januar 1855 zu Celles (Departement der
Vogesen in Frankreich), ortsangehörig zu Nancy,
11. der Holzvergolder Karl Brajus, geboren am 20. Dezember 1858 zu St. Dié (Departemem
der Vogesen in Frankreich),
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 11
wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom
29. Mai d. Js.;
12. die Tagelöhnerin, Wittwe von Jean Claude Jacquet, Therese geborne Lallemand, geboren
und ortsangehörig zu Tillot bei Remiremont (Departement der Vogesen in Frankreich),
53 Jahre alt, .
13. der Dienstknecht Johann Niedecker, gebürtig aus Uettlingen in der Schweiz, 19 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns (zu 13 auch
wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-
Präsidenten zu Kolmar vom resp. 13. und 28. Mai d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
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11.
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9Lt
22. Münz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen auf den deutschen Münzstätten für Rechnung von
Privatpersonen. Vom 8. Juni 1875.
Zun Vollzuge des Artikels 12 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) hat der
Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: