Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                 — 21 — 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 14 und 15) zum Zwecke der Prüfung 
über die Zufälligkeit  es ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres 
Verfahren befugt. 
                                                       §. 32. 
                                                Bestellung. 
I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den Adressaten ins Haus 
senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
2. auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
3. auf Postunweisungen,  
4. auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5. Begleitadressen zu gewöhulichen Packeten, 
 6.auf Ablieferungescheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreib- 
Packete. 
II  Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, 
Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungs- 
scheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten 
Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. 
III Far die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben: 
1. bei den Postämtern 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 10  Pf., 
b) für schwerere Packete ... 15  „ 
2. bei den übrigen Postanstalten 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich . 5 „ 
b) für schwerere Packete 10 " 
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für jedes Packet der Satz von 5 Pf. , jedoch 
im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm, zu erheben. 
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark im Orts- 
bestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben 
V. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe durch die bestellen- 
den Boten ausgetragen werden, sind zu erheben 
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark. 10 Pf., über 3000 Mark:  20  Pf:; 
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn aber der Tarif für die 
Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. 
VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen im Orts- 
bestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreib- 
Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rück- 
sicht auf das Gewicht oder den Werth der bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. 
VIII Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
Einwohner im Orts- und Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden Postsendungen in 
gleichem Umfange  wie an Abdressaten im Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in 
Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. V. 
X Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirkse der Aufgabe-Postanstalt kommt im 
Franktirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 
1O Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen 
mit Behändigunsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei 
eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr (§. 16 Abs. IIl) und bez. die Gebühr 
Beschaffung des Rückscheins (§. 16 Abs. IV) hinzu. 
Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Ausgabe- 
Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren. wie die mit den 
Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die 
Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu 
bringen ist. 
 
  
 
 
	        
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