Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                      ----400----                                                                                   Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d 
der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
4. d 
der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu................ 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig ver- 
bundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und. 
  
  
Der Standesbeamte.
	        
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