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IV Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder nach einem Orte
geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher
die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postilon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach
seiner Ankunft antreten kann, und wwis chen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von ver
Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen Wunsch aber
gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der
Rittgebühren entrichtet.
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= ect. Abgaben geschieht im Falle der
Rückbenutzung Abs. Vy) sowohl für den Hin= als für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur
einmal zu entrichten.
XVIl Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Bestimmungsorte
50 Pf. erhoben. --
f) Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden.
XVIII Für die streckenweise Beförderung von Esiafettensendungen auf Eisenbahnen werden, wenn
wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß,
an Begleitungskosten erhoben:
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, oder wenn mit
dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf elnem Platze der
vorhandenen nächst höheren Klasse,
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse,
c) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Begleiters und
zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist.
g) Berichtigung der Kosten.
XIX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestellgeldes,
bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absen denden Postanstalt nicht genau angegeben werden,
so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt werden.
Abschnitt III.
Personenbeförderung mittelst der Posten.
§. 45.
Meldung zur Reise.
I Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten, oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich bekannt
gemacht werden.
a) Bei den Postanstalten.
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise und
spätenens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind:
fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird:
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum bestimmten Dienst-
stunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die
Zelt der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche