Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                               — 30 — 
IV Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder nach einem Orte 
geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher 
die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postilon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach 
seiner Ankunft antreten kann, und wwis chen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von ver 
Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen Wunsch aber 
gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der 
Rittgebühren entrichtet. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= ect. Abgaben geschieht im Falle der 
Rückbenutzung Abs. Vy) sowohl für den Hin= als für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur 
einmal zu entrichten. 
XVIl Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Bestimmungsorte 
50 Pf. erhoben. -- 
f) Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden. 
XVIII Für die streckenweise Beförderung von Esiafettensendungen auf Eisenbahnen werden, wenn 
wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, 
an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, oder wenn mit 
dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf elnem Platze der 
vorhandenen nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
c) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Begleiters und 
zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist. 
                                       g) Berichtigung der Kosten. 
XIX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestellgeldes, 
bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absen denden Postanstalt nicht genau angegeben werden, 
so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt werden.
 
                                                 Abschnitt III. 
                            Personenbeförderung mittelst der Posten. 
                                                      §. 45. 
                                           Meldung zur Reise. 
I Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
                                      a) Bei den Postanstalten. 
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise und 
spätenens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum bestimmten Dienst- 
stunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die 
Zelt der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.