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Verladegleise zu vermehren und zu verlängern, sowie die Nebenbahn Süßen—Weißenstein
in die Station einzuführen. Die vorhandenen Dienstgebände (Verwaltungsgebände, Güterschuppen
und Nebengebäude) sind abzubrechen und durch größere Gebände an anderer
Stelle zu ersetzen. Die bestehende Weichen= und Signalstellwerksanlage ist umzubauen
und zu erweitern. Der Staatsstraßenübergang in Schienenhöhe auf der Station ist zu
beseitigen und die Staatsstraße mittelst einer Ueberfahrtsbrücke über die Gleise zu führen.
Die Staatsstraße ist demgemäß zu verlegen und zu ändern.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahnverwaltung
durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 13. Juni 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
Königliche Verordnung,
betrefsend die Ermächtigung der Hohenzollern'schen Kleinbahngesellschaft in Sigmaringen zur Erwerbung
des für den Bau der Eisenbahnen von Cyach nach Steiten bei Haigerloch und von fKleinengllingen
nach Gammertingen auf würktembergischem Skaatsgebiet erforderlichen Grundeigenthums
im Wegr der Zwangesenteignung. Vom 22. Juni 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die Hohenzollern'sche Kleinbahngesellschaft in Sigmaringen wird ermächtigt, zum
Zweck der Erbauung der nach der Konzessionsurkunde vom 8. Juni 1900 (Reg.Blatt
S. 454) herzustellenden Eisenbahnen von Eyach nach Stetten bei Haigerloch und von Kleinengstingen
nach Gammertingen auf württembergischem Gebiet diejenigen Grundstücke und