Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                               — 35 — 
                                                  §. 54. 
                Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
I Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des 
Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäck- 
scheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang 
nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
                                                   §.   55.                                                                                                                                                 Wartezimmer der Postanstalten. 
I Bel den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den 
Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, , 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der Post erwarten 
wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
III Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen wollen, können 
in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisen- 
den auf Verlangen vorgelegt. 
                                                 §. 56. 
                                 Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechth altung des An- 
standes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnung 
zu fügen. - 
III. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen 
Geschlechts nicht befinden, und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den 
Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung 
nach den Landesgesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit- 
oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, 
so haben dergleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten 
Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. ·
 
                                             Abschnitt  IV.. 
                                 Ertrapost- und Kurier -Beförderung. 
                                                       §. 57. 
                                          Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen verlangt werden, auf 
welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost= und 
Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepack. 
IIl Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen 
die Hauptsache ist, Extrapost- und Kurierpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person 
                                                                                                                            5*
	        
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