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5. Dienstpflicht im Kriege siehe § 18.
6. Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind im Kriege
Landsturmpflichtig.
W. G. §. 3.
§. 6.
Dienstpflicht im stehenden Heere.
1. Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve-Pflicht.
2. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre.
3. Die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere dauert drei Jahre.
4. Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.
§. 7.
Aktive Dienstpflicht im stehenden Heere.
1. Die Dauer der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere (aktive Dienstzeit) wird nach dem wirklich
erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit
vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten.
W. G. §. 6.
2. Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige") eingestellten Mannschaften wird von dem
auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet.
K. M. G. §. 33.
3. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht
angerechnet.
M. Str. G. §. 18.
4. Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljährlich zu erlassenden
Rekrutirungs-Bestimmungen.
§. 8.
Aktive Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen.
1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und ver-
pflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben,
werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienst-
eintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt.
W. G. §. 11.
2. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch
auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.
K. M. G. § 50 Abs. 4.
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach §. 7 Nr. 1 berechnet.
§. 9.
Aktive Dienstpflicht der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in
vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur
Reserve beurlaubt werden.
*) Im Reichs-Militär- Gesetz „Heerespflichtige“ genannt.