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§. 54.
Brigade-Ersatz-Vertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorläufige
Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen
nach Waffengattungen dient.
2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem
Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern hinsichtlich der Land-Bevölkerung die Zahl
der im lanfenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., D. und E. ent-
haltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungs=
liste F. enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend.
3. Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein-
getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungs-Bezirken
in Anrechnung zu bringen.
4. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatz-Vertheilung auferlegte
Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so
werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks zur Aushülfe herangezogen und
zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die demselben Staat
angehörigen Aushebungs-Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks.
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in
den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen,
demnäche eventuell der Ueberzähligen der 21 jährigen Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem
Aushebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen
werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken, welche zu demselben Bundesstaate und Brigade-Bezirk
gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige
eines jüngeren Jahchangs vorhanden sind.
K. M. G. §. 9 und 13, Abs. 4.
Siebenler Abschnitt.
Vorbereitungs-Geschäft.
§. 55.
Vorbereitungs-Geschäft im Allgemeinen.
1. Das Vorbereitungs-Geschäft (§. 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs=
beginn.
2. Während dieses Zeitraums erfolgt:
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grund-
listen, .
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatz-Geschäfts erforderlichen Nach-
weisungen (Vorbereitungs-Eingaben),
c) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatz-Kommission.