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Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres in Gegenwart des
Landwehr-Bezirks-Kommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-Verpflegungs-=
gelder zu ertheilen.
§. 80.
Gestellung der Rekruten.
1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-)theile findet grundsätzlich bei
demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind.
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt werden,
wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (§. 79, 2) die Mittel zur rechtzeitigen
Rückkehr thatsächlich fehlen.
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks mittelst Aus-
zuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrechnung auf den Rekrutenbedarf zur
Einstellung gebracht. Dem Iunfanterie-Brigade-Kommandeur wird hiervon Meldung gemacht.
2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen
verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatz-Kommission
vorgestellt (§. 49, 6).
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne
Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme in ein
Militär-Lazareth veranlaßt.
3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des §. 28, 1 Anwendung finden, geben
ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der Militärpflichtigen zurück.
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten.
4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär-
verpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, welche die Aushebung veranlaßt
hat, zurückgestellt werden.
Vorläusige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann
nur durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Einstellung
brodloser Rekruten.
5. Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und zwei Hemden
versehen sein.
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen
Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält.
6. Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des
nächsten Landwehr-Bataillons genommen.
7. Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch den
Landwehr-Bezirks-Kommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Ein-
leitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§. 79, 3) zu sorgen.
Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen haben und
erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der unsicheren Dienstpflichtigen, be-
rechnet (§. 7, 2)
8. Die bei den Schiffer-Musterungen ausgehobenen und in die Flotte einzustellenden Rekruten werden
brigadeweise gesammelt (§. 75, 6)
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigade-Stabsquartiere zu wählen, damit der
Infanterie-Brigade-Kommandeur sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten verschaffen
und — sofern Prozent-Mannschaften vorhanden — Ausgleiche veraulassen kann.
Erscheint das Brigade-Stabsquartier — seiner geographischen Lage wegen — zum Sammelplatz
nicht geeignet, so werden die Marine-Rekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des
Infanterie-Brigade-K deurs direkt überwiesen.
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