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Die Festsetzungen des §. 79, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen sinngemäße
Anwendung. ·
K.M.G. § 60. und 4.
§. 85.
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen.
1. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppentheil den Civil-Vorsitzenden, welcher den Melde-
Schein ertheilt hat, sofort zu benachrichtigen.
Dieser Benachrichtigung ist der Melde-Schein beizufügen.
2. Auf Grund dieser Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundlisten gestrichen.
3.Bei Ueberweisung von Freiwilligen aus militärischen Instituten — mit Ausnahme der Unteroffizier-
Schulen — ist der Civil-Vorsitzende des Geburtsorts zu benachrichtigen.
§. 86.
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizier-Schule.
1. Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen
wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Landwehr-
Bezirks-Kommandeur seines Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando einer Unteroffizier-Schule zu
melden.
Bei dieser Meldung ist der Melde-Schein (§. 83, 2) vorzulegen.
3. Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen
unterworfen.
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im Lesen, Schreiben
und Rechnen bewiesen, so wird er bei vorhandener Vakanz eingestellt oder es wird ihm durch die
Unteroffizier-Schule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahme-Schein ertheilt.
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit
nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil verpflichtet.
4. Nach Ertheilung eines Annahme-Scheins tritt der Freiwillige in die Kategorie der vorläufig in die
Heimath beurlaubten Freiwilligen (§. 84).
5. Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizier-Schule ist durch letztere dem Civil-Vor-
sitzenden, welcher den Melde-Schein ertheilte, die im §. 85, 1 vorgeschriebene Benachrichtigung zu
erstatten.
6. Entlassungen aus den Unteroffizier-Schulen erfolgen stets zur Disposition der Ersatz-Behörden. Sie
werden durch die den Unteroffizier-Schulen vorgesetzte Militär-Behörde verfügt.
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienstzeit gelöst.
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizier-Schule zu-
gebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. «
§. 87.
Freiwilliger Eintritt in die Kaiserliche Marine.
1. Die in den §§. 83, 84 und 85 enthaltenen Bestimmungen finden auf den dreijährig freiwilligen
Dienst in der Kaiserlichen Marine sinngemäße Anwendung.
2.Einstellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit statt.
3. Freiwillige der seemännischen Bevölkerung müssen sich über ihre Fahrzeit (§. 21, 2) ausweisen
können.
4. Freiwillige der Landbevölkerung werden in der Regel nur zu vierjährigem aktivem Dienste an-
genommen.
5. Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung s. Marine-Ordnung.
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