Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                — 584 — 
                         Vierzehnter Abschnitt. 
                         Einjährig freiwilliger Dienst. 
                                              §. 88. 
                                         Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8) wird durch Ertheilung eines Berechtigungs- 
« Scheins zuerkannt.*) 
 2. Die Berechtigungs-Scheine werden von den Prüfungs-Rommissionen für Einjährig-Freiwillige (§. 2, 7) 
+ ertheilt. 
3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem durch Ab- 
legung des Steuermanns-Examens erwerben (§. 15, 4). 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommission für die Prüfung der See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen über die Befähigung zum Steuermann auf großer Fahrt. 
                                                    §. 89. 
                                     Nachsuchung der Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17ten Lebensjahre 
nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechte spatestens bio zum 1. April 
des ersten Militärpflichtjahres (§ 20, 2) zu erbringen. 
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfunge-Kommission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehr- 
pflichtige gestellungspflichtig ist (§. 23 und 24). 
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Kommission 
spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden. 
Dieser Meldung sind beizufügen: 
a) ein Geburts-Zeugniß, 
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung") über die Bereit- 
willigkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu 
bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, 
c) ein zunescholenhet, hcenit welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, 
Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, 
für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde 
auszustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch 
nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul-Zeugnissen oder durch Ablegung 
einer Prüfung vor der Prüfungs-Rommission geschehen. 
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Kommission sind daher entweder die Schul-Zeugnisse, durch welche 
die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90), beizufügen, oder es ist in der 
Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. 
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin aus- 
gesetzt werden. 
  
*) Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Personen, denen Berechtigungs-Scheine auf Grund der bisherigen 
Bestimmungen ertheilt sind, genügen ihrer Dienstpflicht nach Maßgabe der auf viesen Scheinen enthaltenen Vorschriften. 
 ** Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser Erklärung 
nicht. (§. 15, 4.)
	        
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