Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
  
 
  
                                         — 588 — 
Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Einstellung zum drei- 
jährigen Dienst Bestimmung zu treffen.) 
10. Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere 
Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der Garnison oder in der 
Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 
11. Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise mit Ge- 
nehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheils unter Anrechnung auf 
den Etat ausgenommen werden.“)
 
                                    fünfzehnter Abschnikt. 
                                  Ersatz-Geschäfl im Kriege. 
                                                       §. 95. 
                                Organisation des Ersatz-Wesens. 
1. Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos und der Infanterie- 
Brigade-Kommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. 
2.Das Aushebungs-Geschäft wird mit dem Musterungs-Geschäft vereinigt. Besondere Schiffer- 
Musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen Bevölkerung, welche 
von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden. 
3. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-Geschäfts nicht 
angängig, so sind durch das stellvertretende General-Kommando"““") vermittelst öffentlicher Bekannt- 
machung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen nach 
anderen außerhalb des gefährdeten Bezirkes gelegenen Orten zu beordern. 
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen 
von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren. 
                                                   §. 96. 
                                    Wehrpflicht im Kriege. 
1. Ueber die Dienstpflicht im Kriege s. §. 18. 
2. Die Ersatz-Reservisten erster Klasse (§. 13) müssen der Einberufung sofort Folge leisten. Für den 
Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vor- 
schristen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 auf sie Anwendung. 
R. M. §. 69. 5 
.  
Finden Kontrolversammlungen statt, so werden bei denselben die Ersatz-Reservisten erster Klasse 
hinsichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich untersucht. 
Beim Mangel an Militärärzten ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) zur Vertretung heranzuziehen. 
3. Die Heranziehung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse zur Ergänzung des Heered erfolgt auf Grund 
Kaiserlicher Verordnung. 
Auf Grund dieser Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklassen zunächst zur 
Einziehung gelangen. 
Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an unterliegen die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der 
bezeichneten Altereklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen. 
K.M. G. §. 27. 
4. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger s. §. 25, 4. 
*) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath. 
*) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegs-Minsteriums. 
***) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.
	        
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