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In der physischen und politischen Geographie: allgemeine Kenntniß der einzelnen Welttheile,
der größeren Meere, Gebirge und Flüsse, sowie der Hauptländer und deren Hauptstädte. Für
Europa und. vornehmlich für Deutschland speziellere Kenntniß der Meere, Meerbusen und Meer-
engen, der Gebirgs= und Flußsysteme, der Hauptflüsse, ihrer Quellen, ihrer Nebenflüsse und ihres
Laufes durch verschiedene Länder, der an denselben belegenen größeren Städte, sowie der be-
deutenderen Eisenbahnen und Kanäle.
Ferner Kenntniß der einzelnen Staaten, ihrer größeren Städte und ihrer Lage nach der
Himmelsgegend.
c) In der Geschichte: Bekanntschaft mit den wesentlichsten Thatsachen aus der Geschichte der
Hauptkulturvölker, vornehmlich der Griechen und Römer. Genauere Kenntniß der deutschen Ge-
schichte, namentlich der Entstehung des deutschen Kaiserreichs, der deutschen Kaisergeschlechter, der
größeren Kriege seit Karl dem Großen und der Entwickelung der einzelnen deutschen Staaten, mit
Berücksichtigung der Geschichte des Landes, dem der Examinand angehört. Bei der Prüfung in
der Geschichte kommt es weniger auf Jahreszahlen an, in welcher Beziehung die Kenntniß der haupt-
sächlichsten Data hinreicht, als auf die Bekanntschaft mit dem Zusammenhange, in welchem die
einzelnen Ereignisse mit einander stehen.
d) In der deutschen Literatur: Bekanntschaft mit den Grundzügen der Geschichte der deutschen
Literatur, sowie mit ihren Klassikern und mit einigen Werken der letzteren.
e) Mathematik: In der Arithmetik Fertigkeit in dem Gebrauch der bürgerlichen Rechnungsarten,
einschließlich der Zins= und Gesellschaftsrechnung, im Rechnen mit positiven und negativen Zahlen,
sowie in der Dezimalrechnung; Lösung von Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehre-
ren unbekannten Größen; Potenziren und Radiziren bis zum zweiten Grade mit bestimmten Zahlen
und mit Buchstaben.
In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie bis einschließlich der Lehre vom Kreise und
aus der Stereometrie — der wichtigsten Formeln für die Körperberechnung.
f) In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenschaften der Körper (Aus-
dehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porosität, Schwere, Dichte und spezifisches Gewicht,
luftförmige und feste Körper), von der Wärme (Thermometer), vom Magnetismus (Magnetnadel
und Kompaß) und von der Elektrizität (Blitzableiter).
g) In der Chemie, sowie in den bei f. nicht genannten Theilen der Physik werden nur diejenigen
Examinanden geprüft, welche solches verlangen, um durch Kenntnisse in der Chemie mangelnde
Kenntniß in anderen Zweigen zu ersetzen.
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II. Verfahren bei der Prüfung.
§. 3.
Die Leitung des gesammten Prüfungsgeschäfts steht dem Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kom-
mission zu.
§. 4.
Die Prüfung erfolgt theils schriftlich theils mündlich.
Die schriftliche Prüfung besteht:
a) in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und naheliegenden In-
halts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Erzählung aus der Geschichte), oder über
Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels,
der Industrie und dergleichen;
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Examinanden (§. 1);
c) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik.
Für den deutschen Aussatz erhält der Examinand 3 Aufgaben verschiedenartigen Inhalts, unter denen
ihm die Auswahl überlassen bleibt.