Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                           ---630----                                                                                                                     §. 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allein der Grundsatz maßgebend, daß die Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänzlicher Unmwissen- 
heit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also unbedingt zu ver- 
sagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt 
werden, sofern der betreffende Examinand in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat und 
sofern die Kommission nach dem Gesammtresultat der Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Examinand 
nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer Prüfungsgegen- 
stand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden. 
                                                §. 13. 
Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidung durch Majoritätsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen Prüfung ohne 
Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
                                                   §. 14. 
Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden 
haben oder nicht. 
  Die Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein Rekurs gegen dieselbe findet nicht statt. 
  
                                                 §. 15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Examinanden, welche bestanden haben, möglichst bald zuzufertigen. 
                                                §. 16 
Examinanden, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, vorausgesetzt, 
daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, abge- 
halten werden kann. 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem 
Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Examinand bei der vorhergehenden Prüfung hinter 
den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der §§. 1 und 2. 
                                                §. 17. 
Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Proto- 
koll ausgenommen, aus welchem namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) Examinanden 
geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. 
 
	        
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