Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
 
 
                                                    — 635 — 
rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht 
unterworfen.   
K. M. G. §..     §. 61. 
10. Bei Ertheilung von Auslandspässn an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu achten, daß 
dieselben der ihnen nach §. 10, 6 obliegenden Verpflichtung nachkommen. 
Ueber Ab= und Anmeldun beim Aufenthaltswechsel siehe §. 10, 5. 
Ueber die erfolgte Anmusterung von reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften ist 
durch die Seemannsämter demjenigen Landwehr= Bezirks= Kommando, von welchem erstere kontrolirt 
werden, sofort Mittheilung zu machen. 
Die Dauer der Anmusterung ist — soweit irgend möglich — anzugeben (§. 10, 7). 
11. Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven 
Dienst einberufen sin sind dgie Erlaubniß zur Auswanderung nicht verweigert werden. 
W. G.  §. 15, 3.  R. B. Art  59. 
Vor Ertheilung der Auswanderungs= Erlaubniß ist durch die Polizei-Behörde dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando Mittheilung zu machen. 
Die Aushändigung der Auswanderungs= Erlaubniß darf erst erfolgen, nachdem das Landwehr- 
Bezirks-Kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven Dienst 
nicht entgegensteht. 
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Erlaubniß zum Auswandern erhalten haben, 
nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder zurückkehren, 
so ist durch die Polizei. Behörde dem nächsten Landwehr-Bezirks-Kommando hiervon Mittheilung zu 
machen (G. O. §. 19). 
  
12. Von jeder Einleitung einer gerichtichen, Untersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes, sowie 
  
von deren Ausfall ist dem Landwehr- Bezirks- Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, Mittheilung 
zu machen (§. 2, 5). 
                                               §. 8. 
                Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Offiziere, im Offzier= Range stehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich 
durch die im §. 6, 3 bezeichneten Papiere aus. 
Verabschiedete Offiziere und im Offizier-Range stehenden Aerzte erhalten Demissions-Patente. 
2. Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Schema 12 oder 15 der Ersatz- 
Ordnung ertheilten Scheine, Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse durch Seewehr-Scheine 
(G. O. Schema 5) aus. 
3. Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben diesen Führungs- 
Ateeste. 
4. Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde 
erfolgen, welche das Original ertheilt hat. 
Für Ausfertigung eines Duplikat sind 50 Pfennig Schreibegebühr zu entrichten. 
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an den sie kontrolirenden 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu richten (§. 9, 1 
                                                 §. 9. 
     Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Landwehr-Bezirks- 
Kommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks-Feldwebel — im Auf- 
trage der Land Bezirks Kommandos — ausgeübt (§. 1, 4 
2. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach §. 10 vorgeschriebenen Meldungen 
und die nach §. 11 abzuhaltenden Kontrol-Versammlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.