----688--- 5. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die Anerkennung der in schwedischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in
deutschen Häfen').
Nachdem vom Deutschen Reiche mit der Königlich schwedischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen-
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen
worden ist, werden vom 1. November d. Js. ab die der schwedischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in
deutschen Häfen wie folgt behandelt:
Für die auf Grund der Königlich schwedischen Verordnung über die Messung der Kauffahrtei-
schiffe vom 15. Mai 1874 vermessenen schwedischen Schiffe sind die in deren Meßbriefen (Mätbref)
enthaltenen Angaben über den Brutto-Raumgehalt (Total drägtighet), sowie bei Segelschiffen
auch die in deren Meßbriefen enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt (Afgiftspligtig
drägtighet), ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen.
Die schwedische Gesetzgebung gestattet bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine
andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vorhandenen Maschinen-, Dampf-
kessel= und Kohlen-Räume größere und anders ermittelte Abzüge vom Brutto-Raumgehalte,
als die deutsche Schiffs vermessungs-Ordnung
Die in den Meßbriefen schwedischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren Netto-
Raumgehalt (Afgiftspligtig drügtighet) sind daher als giltig nicht anzuerkennen, sondern durch
vorgänsige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 274) abzugsfähigen Räume zu ermitteln. Dabei ist die Ausfertigung des Meß-
briefes nach Maßgabe der Formulare B. und D. zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch
die Vermessungsbehörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angaben des Brutto-
Raumgehalts, sowie des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft aus dem schwedischen
Meßbrief übertragen, oder, fals dies erforderlich, nach dem durch §. 24 der Schiffsvermessungs-
Ordnung festgestellten Verhältniß (mittelst Division der Zahl der Tons durch 0,35) resp. nach
dem Satze von
108,157 schwedischen Kubikfußen = 1 Ton
umgerechnet werden.
Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §. 32 Nr. 1 der Schiffs=
vermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume zu erheben.
Zu der vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebenen „Amtlichen
Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1875“
ist soeben der dritte Nachtrag erschienen.
In Elsfleth wird am 1. November d. Js. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden.
") Vergl. Central-Blatt Jahrgang 1878, Seite 168 und 316 folg.