----700---- Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind
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1. der Korbmacher Ferdinand Neißer aus Mildenau (Bezirk Friedland in Böhmen), 39 Jabre
alt, nach Verbüßung einer wegen mehrfachen schweren Diebstahls erkannten 4 jährigen Zucht-
hauestrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 26. O “ er
d. Js.;
2. der Eisenbahnarbeiter Mathias Stubler aus Dule (Oesterreich, Herzogthum Krain, Bezirk
Tschernembl), 41 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen mehrfachen Diebstahls im Rückfalle
erkannten 1½ jährigen Duchtbausstuae, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts
zu Heilsbronn vom 1. Oktober d. Js.;:
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
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3. der Drahtbinder Joseph Gregorz aus Gregosz bei Petrovicz in Ungarn, 25 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen srchen durch Beschluß der Königlich
preußischen Regierung zu Posen vom 23. Oktober d. Js.
4. der Fabrikarbeiter Johann Walter, gebürtig aus Groß- Aupa (Kreis Gitschin in Böhmen),
37 Jahre alt,
5. der Arbeiter Aloys Urban, gebürtig aus Ober-Langenau (Bezirk Fobenelbe in Böhmen),
ortsangehörig zu Rybeney (GBezirk Senftenberg daselbst), 23 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Gestrafung. zu 4 wegen Diebstahls, Landstreichens und Bet-
telns, zu 5 wegen Vettelus, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu
Breslau vom resp. 21. und 29. September d. Is.;
6. die unverehelichte Nothburga Hermannsbacher, gebürtig aus Lofer (Oesterreich, Herzog-
thum Salzburg, Bezirk Zell am See), ortsangehörig zu St. Martin (daselbst), 36 Jahr 5
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Königlich
bayerischen Bezirksamts zu Laufen vom 13. Oktober d. Js.;
7. der Tagelöhner Michael Christophe, geboren am 9. November 1831 zu Plantieres (Land-
kreis Metz in Lothringen), durch Option französischer Staatsangehöriger,
8.-die Dienstmagd Margaretha Lick, geboren am 20. Juni 1853 zu Constums im Großherzog=
thum Luxemburg;
9. der Knecht Alexander Chasserot, geboren am 30. Mai 1850 zu Clémery bei Nancy in
Frankreich,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 7 wegen Landstreichens, zu 8 wegen verbots-
widriger Rückkehr und gewerbsmäßiger Unzucht, zu 9 wegen Fälschung des Arbeits-
buchs und Landstreichens, durch Bes # des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz
vom resp. 16., 25. und 28. Oktober d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.