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2. Die neue Zollgrenze wird gebildet:
a) zu 1.b. 1. an der Brücke über die Ochtum bei Wahrthurm beginnend, durch die von Wahr-
thurm nach dem Hohenthore führende Chaussee bis zu der Stelle, wo dieselbe von der
Oldenburg-Bremer Bahn überschritten wird, weiter durch den Damm dieser Bahn bis an den
Stadtgraben (Sicherheitshafen), das südliche User des Stadtgrabens bis zum Weserdeich vor
dem Buntenthore, den Weserdeich bis zu dem in der Verlängerung der Grenze zwischen dem
städtischen Fresenbulten und dem Hastedter Bulten liegenden Punkte, sodann bis zur Weser
durch diese Grenze bezw. deren Verlängerung und endlich durch das linke Weserufer bis
zu demjenigen Punkte, welcher der Zollgrenze und der preußisch-bremischen Landesgrenze
am rechten Weserufer gegenüberliegt; an dieser Stelle überschreitet die Zollgrenze die Weser.
Die Chaussee von Wahrthurm bis zum Damm der Oldenburger Bahn, der Bahndamm
und die bezeichnete Strecke des Weserdeichs bis an den Fuß der Außendossirung
desselben sind in die Zollgrenze eingeschlossen;
b) zu 1.b. 2. von der bisherigen Zolllinie bei Burg beginnend durch das linke Ufer der Lesum
bis zur Einmündung in die Weser, weiter durch eine von der Nordwestspitze des Schöne=
becker Grodens nach dem Kopf der nördlichen Hafenmoole von Vegesack laufende gerade
Linie und sodann durch das rechte Weserufer bis Fähr.
3. In Folge der Zollanschlüsse zu 1 sind aufgehoben:
a) im Königreich Preußen:
die zum Hauptamtsbezirke Sebaldsbrück gehörigen Nebenzollämter I. zu Brinkum,
Dreye, Grohn (einschließlich der Abfertigungsstelle am alten Tief), Fähr und
Friedrichsdorf;
b) im Großherzogthum Oldenburg:
das Hauptzollamt zu Delmenhorst, das Nebenzollamt I. zu Lemwerder und das
auf bremischem Gebiete gelegene Nebenzollamt I. zu Wahrthurm.
4. Dagegen sind am 5. November 1875 neu errichtet:
a) in den zu 1.b. 1. bezeichneten bremischen Gebietstheilen
ein Nebenzollamt I. am Hohen Thore zu Neustadt Bremen und ein Neben-
zollamt I. am Bunten Thore daselbst;
b) in dem zu 1.b. 2. bezeichneten bre mischen Gebiete
ein Nebenzollamt I. zu Vegesack mit Abfertigungsstelle auf dem Eisenbahnhofe
Grohn-Vegesack.
Die dem Kaiserlichen Hauptzollamte in Bremen unterstellten Nebenzollämter I. am
Hohen und am Bunten Thore zu Bremen haben unbeschränkte Hebebefügni hinsichtlich der
Zollgefälle. Außerdem sind sie
1. zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen und Uebergangs-
scheinen, sowie zur Erhebung von Uebergangsabgaben,
2. zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins
und zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigungen,
3. zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Biers
ermächtigt.
Das dem Königlich preußischen Hauptzollamte in Sebaldsbrück unterstellte Nebenzoll-
amt I. zu Vegesack ist zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleit-
scheinen befugt.
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