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Der Veklagte hat hiernach die nothwendigen Kosten der Verpflegung zu tragen.
Hierbei kommt es aber nicht darauf an, wie hoch sich die Kosten der Verpflegung in dem
Findelhause belaufen, sondern, was überhaupt für die nothdürftige Ernährung des Kindes hat
verwendet werden müssen.
Darüber, daß in Dresden ein Kind von 4 bis 5 Jahren nicht billiger, als für 80 Pfennige
pro Tag, hat untergebracht werden können, ist kein Beweis angetreten. Nach allgemeinen Er-
fahrungen reicht hierzu aber der Satz von 50 Pfennigen pro 1 aus, da dafür nicht nur die
Mutter, sondern auch andre Personen die Ernährung würden haben bewirken können.
Es konnte deshalb auch dieser Satz nur zugebilligt werden.
Weiter hat sich das Bundesamt in Sachen Dresden wider Drehna, wie folgt, ausgesprochen:
In Erwägung, daß Kläger und Appellant für Verpflegung und ärztliche Behandlung des
von ihm im städtischen Krankenhause zu Dresden untergebrachten in Drehna ortsangehörigen S.
täglich 12½ resp. 15 Sgr. liquidirt — wogegen der erste Richter ihm, unter analoger Anwen-
dung des für die preußischen Armenverbände maßgebenden ministeriellen Tarifs, nur 7½ Sgr.
täglich zugebilligt hat, '
in Erwägung, daß der erste Richter das von dem Kläger und Appellanten zur Begründung
seines Liquidates angerufene Stadtkrankenhaus-Regulativ mit Recht als zu dieser Vegründung nicht
geignet betrachtet hat, wie dies auch von dem Bundesamte bereits in Sachen Dresden wider
Berlin durch Urtheil vom 7. Januar 1873 und in Sachen Dresden wider Bankwitz durch Urtheil
vom 5. Januar 1874 (Entscheidungen Heft II. Seite 74, IV. Seite 64) näher ausgeführt
worden ist,
in Erwägung, daß nun in jetziger Instanz Kläger und Appellant mittelst Vorlegung einer,
die Jahre 1871, 1872 und 1873 umfassenden Zusammenstellung der Gesammtausgaben des
Dresdener Krankenhauses den Beweis zu führen unternommen hat, daß auch ohne Mitberücksichti-
gung allgemeiner Verwaltungskosten der tägliche Durchschnittsaufwand für einen Kranken in dem
gedachten Krankenhause den von ihm geforderten Betrag noch übersteige,
daß jedoch die in dieser Zusammenstellung enthaltenen Rubriken
a) b) Gehalte und Löhne,
h) Unterhaltung der Gebäude 2c.,
i) verschiedene Ausgaben an Expeditionsaufwand, Steuern und Abgaben,
augenscheinlich den allgemeinen Verwaltungskosten zuzurechnen find, welche anderen Armenverbän=
den gegenüber nicht in Ansatz gebracht werden dürfen,
daß ein Gleiches aber auch von den Rubriken
e) Kleidung, Wäsche und Lagerstätten,
t) Heizung und Beleuchtung,
g) Reinhaltung,
anzunehmen ist, soweit Kläger und Appellant nicht den Nachweis führt — was er nicht gethan
hat —, daß er für den von ihm Verpflegten besondere durch dessen individuelles Bedürfniß
hervorgerufene Aufwendungen habe machen müssen, daß und welche Kleidungsstücke ect. er ihm
geliefert, das er für ihn ein besonderes Zimmer geheizt und beleuchtet habe u. s. w., — daß
auch ein solches Verlangen im vorliegenden Falle sich umsomehr als gerechtfertigt ergiebt, alo
der ect. S. in der Frühjahrs= und Sommers-Zeit im Dresdener Krankenhause zugebracht hat,