Contents: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4) Nachtrag zu dem Gesehe vom 1. Dezember 1841. 
Beim Abdruck des Nr. 71. Bd. V. der Gesehsammlung publizirten Gesehes vom k. 
Dezember 1841, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend, ist in Folge eincs 
Versehens der §. 4. dieses Gesetzes ausgelassen worden. — 
Es wird daher zu nothwendiger Ergänzung dieses Mangels und um der desfalls- 
gen vertragsmäßigen Bestimmung, welche im Wesentlichen bereits im §. 9. des Gesetzes 
eub. D. vom 1. Mai 1838 (Nr. 56 Bd. III. der Gesehslg.) enthalten ist, auch formelle 
Geltung zu verschaffen, der fragliche §. 4 seinem Wortlaute nach hiermit nachträglich 
zut Publikation gebracht. — 
Gera, den 20. Dezember 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Schlick. 
8. 4. 
Von den innerhalb des Gesammtzollvereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch 
einen Vereinsstaat tranfitiren, um entweder in einen anderen Werelnsstaat oder in das 
Ausland geführt zu werden, dürfen Uebergangsabgaben nicht erhoben werden.
	        
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