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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. beschlossen:
zuzulassen, daß das Bestellsalz für zuverlässige Gewerbetreibende mit Genehmigung der
Zolldirektivbehörde auf den Salzwerken mit nur einem Prozent Schwefelsäure und einem
Prozent Wasser denaturirt werde, wenn ein anderes Denaturirungsmittel als Schwefelsäure
für das betreffende Gewerbe nicht anwendbar ist.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. beschlossen:
daß künftig die Anwendung von Kienöl nur bei Herstellung desjenigen sogenannten Gewerbe-
bestellsatzes (Ziffer 2. B. der Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirthschaft-
lichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe, §. 392 der
Protokolle von 1872) gestattet sein solle, welches in den Gewerberäumen des Empfängers
denaturirt wird.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. beschlossen:
1. Bei Erhebung der in die Reichskasse fließenden Zölle und Steuern, sowie bei Rück-
vergütung dieser Abgaben für Rechnung des Reichs werden künftig allgemein Beträge
unter fünf Pfennigen Reichswährung außer Betracht gelassen, höhere Pfennigbeträge
aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der über-
schießenden Pfennige erhoben oder vergütet.
Auch für den kleinen Grenzverkehr wird zur Erledigung des Vorbehaltes in §. 566
Ziffer 1 der Protokolle des Bundesraths von 1873 und in Uebereinstimmung mit
Ziffer V. der allgemeinen Bestimmungen zum Zolltarif vom 1. Oktober 1873 der
Mindestbetrag der Zollerhebung allgemein auf fünf Pfennige Reichswährung und das
Mindestgewicht der zu verzollenden Gegenstände auf 1/10 Pfund festgesetzt.
Dabei war man allseitig darüber einverstanden, daß durch den vorstehenden Beschluß die
bei der ersten General-Konferenz in Zollvereins-Angelegenheiten nach §. 42 des Hauptprotokolls
d. d. 12. September 1836 vereinbarten Bestimmungen über die aus Anlaß der Register-Revision
eintretende Nacherhebung oder Zurückerstattung von Zollbeträgen nicht berührt werden, daß jedoch
der unter Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmungen bezeichnete Minimalbetrag von 1 Groschen oder
3 Kreuzern auf 10 Pfennige Reichswährung festzustellen ist.
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