----753--- Drucksachen, denen kleine Muster zur Erläuterung des Textes beigefügt sind.
Bei wissenschaftlichen oder technischen Zeitschriften, welche unter Band gegen die ermäßigte Taxe
nach dem Gebiet des allgemeinen Postvereins zur Versendung gelangen, ist von jetzt ab die Bei-
fügung von kleinen Stoff= oder Zeugmustern gestattet, insofern die Muster lediglich als unentbehrliche
Beigaben zur Erläuterung des Textes dienen.
Mit Rücksicht hierauf soll von jetzt ab versuchsweise eine gleiche Erleichterung auch im inneren
Verkehr Deutschlands eintreten. Ausdrückliche Bedingung ist, daß derartige Muster aus kleinen, dünnen
Zeug= oder Stoffabschnitten bestehen, welche die Stärke des zu der betreffenden Zeitschrift benutzten Papiers
nicht erheblich überschreiten, daß dieselben in keinem Falle die Eigenschaft einer eigentlichen Waarenprobe
haben und daß die Sendung selbst — gleich allen übrigen Drucksachen — in jeder Beziehung zur Beförderung
mit der Briefpost geeignet sind.
Berlin W., den 18. November 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
7. Telegraphen = Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einführung des Worttarifs für Telegramme nach Nord-Amerika.
Vom 22. November ab wird der Worttarif für die bei deutschen Telegraphen-Stationen aufgegebenen, über
England nach Nord-Amerika zu befördernden Telegramme eingeführt. Die Gebühr für die europäische
Beförderungsstrecke bis Valentia in Irland beträgt für ein Wort über Borkum 40 Pf., über Norden
oder Belgien 45 Pf. und über die Niederlande 50 Pf. Die Gebühren für die Beförderung von der
irischen Küste bis nach Nord-Amerika bleiben die bisherigen. Darnach beträgt die Gebühr für ein Wort nach
New-York 3), 10 Mark.
St. Louis in Missouri 4008 „
California 4921 „
Columbia, britisch 43,,2 „
u. s. f.
Berlin W., den 18. November 1875.
Kaiserliche General-Direktion der Telegraphen.