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III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
§. 20.
Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen, welche nach
der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen
die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln
erkennbar sein. «
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die
Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden.
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig eine richtig
gehende Uhr bei sich tragen.
§. 21.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise
befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen. dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. «
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung der benachharten
Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station
und sodann auch bis höchstens zur nächsten Station (Blockstation) für Lokomotiven, welche durch Schieben
Hülfe geleistet haben und zurückzubefördern sind (siehe §. 22).
§. 22.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Ein-
schränkungen bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festzustellenden Bedingungen —
bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Etablissements, wenn die
Geschwindigkeit 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) nicht übersteigt.
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig:
eim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
§. 23. «-
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in welchen auch
Personen befördert werden, sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge dürsen mit Rücksicht
auf ihre geringe Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein.
§. 24.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zügen nur in Ausnahme-
fällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablisse-
ments, sowie auf Bahnhöfen nur gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 24 Kilometer pro
Stunde (400 Meter pro Minute) beträgt.
Entsprechend konstruirte Tender-Lokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor= und
rückwärts laufen. -
§. 25.
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagenthüren
geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. «
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stationsdistanz folgen.
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dies zu signalisiren (siehe auch
§. 35 und §. 45).