— 64 —
§. 31.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den Güterzügen auch
Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.
§. 32.
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf
den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
§. 33.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im §. 13 (siehe
auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden und daß letztere angemessen ver-
theilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die
Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten oder
Kuppelungen (siehe K§ 12) eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife (§. 48)
hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale
und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist
unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet,
zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß die Federbuffer der
Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). In gemischten Zügen sind Wagen
mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen
zu stellen.
—
§. 34.
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein Wagen ohne
Passagiere zunächst auf den Tender folgen.
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die
Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutz-
wagen thunlichst zu vermeiden.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den
Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
§. 36.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes betrauten ver-
antwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher Züge Kenntniß
erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschen-
kräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens ¼ Stunde
vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren, von allen Fahrzeugen
geräumt sein.
§. 37.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplan-
mäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge
in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vorauzgeschickt.
* mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen,
sind zulässig.