Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                      — 67 — 
                                                  §. 50. 
Fur die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signal-Ordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.  » 
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an denselben eine 
Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 
                                                   §. 51. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs des 
Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bedient sein. 
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie an den auf 
freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und 
Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden 
konnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche wenigstens ein 
Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach mindestens einjähriger Lehrzeit im 
Lokomotivdienst durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende 
Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um dieselben 
erforderlichenfalls still-- oder zurückstellen zu können. 
                                 IV. Bestimmungen für das Publikum. 
                                                       §. 53. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahn- 
verwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden 
und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit 
einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizei-Beamten (§. 66) Folge zu leisten. 
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken 
und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Aus- 
übung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten, den Beamten der 
Staatsanwaltschaften und den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die 
Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum darf die 
Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so 
lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu 
vermeiden. 
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten Bahnanlagen bedarf 
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten 
oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
                                                    §. 55. 
· Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf 
Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befind- 
lichen Chefs der Militär= und Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Postbeamten. 
· Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform als solche kennt- 
lichen Fortifikations-Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die Bahnhöfe innerhalb des Festungs- 
rayons zu betreten.
	        
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