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Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der
Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, soweit dies den
Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei-Beamten zu, insofern in dieser Be-
ziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
§. 56.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und
anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sosern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder
untergelegten Schleifen erfolgen.
§. 57.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt derjenige verant-
wortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb zehn Minuten vor
dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet.
§. 58.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Bedingungen benutzt werden.
§. 59.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehheerden und
Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an
den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren
nähern, dieselben aber nicht öffnen.
§. 60.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen,
sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf
das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms,
die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme
aller, den Betrieb störenden Handlungen.
§. 61.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu,
ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Be-
wegung befindet, ist verboten.
§. 62.
Wer den Bestimmungen der §§. 53—61 und den nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Regle-
ments für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 zuwiderhandelt, welche also lauten:
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände
enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre,
Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den
Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in
dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Hand-
munition gestattet.
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
eine härtere Strafe verwirkt ist.