Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                §. 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbe- 
scholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen 
Eigenschaften besitzen. · 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in 
Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent- 
lichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen 
Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
                                                 §. 69. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und rücksichts- 
vollen Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu 
enthalten. 
 Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemessene 
Disziplinarstrafen zu ahnden. . 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, 
müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Veamten Personalakten anzulegen und 
fortzuführen. 
                                                      §. 70. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen 
Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so weit, als solches zur Handhabung und 
Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen 
erforderlich ist. 
                                                         §. 71. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten auf deren 
Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, 
den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen 
bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
 
                                          VI. Beaufssichtigung. 
                                                     §. 72. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen 
Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs-Dirigenten 
oder den Eisenbahn-Direktionen und 
c) den Aussichtsbehörden.
	        
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