Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Es dürfen bei dem künstlerischen und dem photographischen Verein nicht mehr als sieben Mit- 
glieder, bei dem gewerblichen Verein nicht mehr als zehn Mitglieder an dem Beschlusse Theil nehmen. 
§. 7 
Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt, von den bei der Beschluß- 
fassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins unterschrieben und mit dem dem Vereine zu über- 
weisenden Siegel untersiegelt. Die etwaige Verwendung von Stempeln zu dem Gutachten richtet sich nach 
den Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten. 
§. 8. 
Jeder Verein ist befugt, für das von ihm abgegebene Gutachten an Gebühren 30 bis 300 Mark 
zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sofort nach Eingang des Gutachtens dem Vorsitzenden des 
Vereins kostenfrei übersandt werden. 
§. 9. 
Wenn die betheiligten Parteien in Gemäßheit des 8. 31 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 
einen Sachverständigen-Verein als Schiedsrichter anzurufen beabsichtigen, so haben sie ihre desfallsigen An— 
träge in beglaubigter Form an den Verein gelangen zu lassen. 
Die in den 83. 4—8 enthaltenen Bestimmungen kommen auch in diesem Falle entsprechend zur 
Anwendung. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
Bestimmungen, 
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig an- 
gefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste. 
§. 1. 
Nach §. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bil- 
denden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4), dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher 
rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, z. B. Formen, 
Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, 
selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vom 9. Januar 1876 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen 
aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von 
Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrichtungen bis zum 30. September 1876 einschließlich 
der Polizeibehörde seines Wohnortes oder desjenigen Ortes, an welchem seine Firma eingetragen ist, vor- 
zulegen. 
Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene Firma besitzt, so hat die 
Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen- 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nach- 
folgenden Formular“ A. auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem Dienststempel. 
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt war, hat die Po- 
lizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die 
Vorrichtungen erst nach dem 7 . Juli 1876 hergestellt worden sind. 
§. 3. 
Das Verzeichniß (8. 2) wird bis zum 31. Oktober 1876 von der Polizeibehörde an die zuständige 
Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt.
	        
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